1653
190 Kurfürst Johann Georg I.
sonders für den zweiten, den Administrator August, seinen
Liebling, ohne Berathung mit den Ständen, die darüber sehr
betreten waren, gegeben hatte, und für die er selbst die Unter-
schrift der Söhne in einem Codicill vom 20. Juni 1653 für
unnSthig erklärte, bestimmte unter mancherlei väterlichen Er-
mahnungen, daß dem ältesten Sohne Johann Georg ll.
außer dem Kurlande und der Burggrafschaft Magdeburg der
meißner, leipziger und erzgebirgische Kreis nebst der Oberlausitz,
die mansfeldische Sequestration und die Voigtei über Quedlin-
burg, die sämmtlichen Flößen, dann die Mobiliarverlassenschaft,
aber auch die Kammerschulden, ferner das ausschließliche Recht
die Reichs= und Kreistage zu beschicken, aber auch die Pflicht
die fürstlichen Töchter jede mit 12000 Thaler auszustatten
zufallen solle; dem Herzog August, gegen Resignation der
Stifter Meißen und Wurzen, die bei der Kur bleiben, die
vier eximirten Herrschaften Querfurt, Jüterbock, Dahme und
Burg und die Amter und Städte Sachsenburg, Eckartsberga,
Bebra, Freiburg, Sangerhausen, Langensalza, Weißensee,
Sittichenbach, Heldrungen, Wendelstein und Weißenfels; dem
dritten, Christian, der bereits 1650 das Stift Merseburg
erhalten hatte, die Niederlausitz, Dobrilugk, Finsterwalde,
Bitterfeld, Delitzsch und Zörbig; dem vierten, Moritz, endlich,
der auch die Ballei Thüringen und 1653 das Stift Naumburg
erhielt, die 1640 durch das Aussterben der Schenken von
Tautenburg angefallene Herrschaft Tautenburg mit Frauen-
priesnitz und Nieder-Trebra, die Amter Voigtsberg, Plauen
und Pausa, Triptis, Arnshaugk, Weida und Ziegenrück und
der albertinische Antheil an Henneberg. Die jüngeren Brüder
erhielten ihre Antheile mit allen Regalien und Herrlichkeiten,
wobei hinsichtlich des Herzogs August sogar der Ausdruck
„landesfürstliche Obrigkeit“ gebraucht ist, und einem Antheile
an den Steuerschulden. Gemeinschaftlich blieben die Anwart-
schaften, Universitäten, Hofgerichte, Archive, etwaige Goldberg-
werke, die jülichschen Ansprüche, die Reichs= und Kreiskosten.
Zur Erhaltung der Einigkeit unter den Brüdern wurden für
etwa vorfallende Irrungen Stammausträge durch beiderseitige