Heerwesen. 201
Cornets oder Compagnien eingetheilt; 1618 zog man sie in
ein Regiment zusammen und gleichzeitig vertauschte sie dic alten
Rüstungen mit dem leichteren Küraß, so daß ihre Bekleidung
seitdem in Helm mit Visir, Küraß mit Schulterblatt und
Armschienen, tuchenem Casaque (Waffenrock) und Hosen, hohen
Stiefeln, Schwert und Pistolen bestand; die Compagnien unter-
schicden sich durch die Farbe der Casaque und der Streifen
an deren unterem Ende. Demnach besaßen die sächsischen
Truppen bereits vor dem Erscheinen der Schweden, und zwar
seit dem Jahre 1610, eine „sonderbare Liurea“ oder regel-
mäßige Uniform. Wie wenig aber diese Ritterpferde, die nicht
einmal von ihren Besitzern selbst, sondern von gemietheten
Leuten, Knechten oder armen Adeligen geritten wurden, ihrem
Zwecke genügten, zeigte sich besonders auf dem Feldzuge von
1620, wo sich die NRitterschaft erst nach langen Verhandlungen
dazu verstand, sich über die Grenze führen zu lassen (S. 136).
Ohnehin drängte die moderne Kriegführung auf Vermehrung
des mit Feuergewehr bewaffneten Fußvolkes hin. Dies führte
1632 zu der Bestimmung, daß die Ritterdienste mit jährlich
15, seit 1639 mit 30 Thaler für das Pferd abgekanft werden
konnten, doch wurden im Nothfalle, wie bei Holkes Einfall,
trotzdem auch noch die Ritterpferde selbst aufgeboten.
Die zweite Ablheilung des sächsischen Heeres bildeten die
Defensioner, eine Landwehr zu Fuß, 9360 Mann stark, in 18
Fähnlein eingetheilt, durch deren Errichtung im Jahre 1612
zuerst, wenn auch noch in sehr unvollkommener Gestalt, der
Grundsatz der allgemeinen Wehrpflicht zur Geltung kam; nur
wurde dieselbe nicht vom Lande als solchem, sondern von den
einzelnen Orten, und zwar durch deren Unterthauen, geleistet,
indem die Defensioner aus den Angesessenen der Städte und
Amter genommen wurden, welche auch für die Ausrüstung und
Belleidung der Mamnschaften zu sorgen hatten; dagegen, daß
sie nicht ohne Noth außer Landes geführt würden, sollte die
Zusicherung schützen, daß sic „nur zu eilender Hülff angesehen
werden sollten“. Seiner Natur nach war das Defensionswerk
nicht ständig, doch gab es für die Dienstpflicht keine Alters-
1632