Full text: Geschichte des Kurstaates und Königreiches Sachsen. Zweiter Band: Von der Mitte des sechzehnten bis zu Anfang des neunzehnten Jahrhunderts. (2)

Heerwesen. 201 
Cornets oder Compagnien eingetheilt; 1618 zog man sie in 
ein Regiment zusammen und gleichzeitig vertauschte sie dic alten 
Rüstungen mit dem leichteren Küraß, so daß ihre Bekleidung 
seitdem in Helm mit Visir, Küraß mit Schulterblatt und 
Armschienen, tuchenem Casaque (Waffenrock) und Hosen, hohen 
Stiefeln, Schwert und Pistolen bestand; die Compagnien unter- 
schicden sich durch die Farbe der Casaque und der Streifen 
an deren unterem Ende. Demnach besaßen die sächsischen 
Truppen bereits vor dem Erscheinen der Schweden, und zwar 
seit dem Jahre 1610, eine „sonderbare Liurea“ oder regel- 
mäßige Uniform. Wie wenig aber diese Ritterpferde, die nicht 
einmal von ihren Besitzern selbst, sondern von gemietheten 
Leuten, Knechten oder armen Adeligen geritten wurden, ihrem 
Zwecke genügten, zeigte sich besonders auf dem Feldzuge von 
1620, wo sich die NRitterschaft erst nach langen Verhandlungen 
dazu verstand, sich über die Grenze führen zu lassen (S. 136). 
Ohnehin drängte die moderne Kriegführung auf Vermehrung 
des mit Feuergewehr bewaffneten Fußvolkes hin. Dies führte 
1632 zu der Bestimmung, daß die Ritterdienste mit jährlich 
15, seit 1639 mit 30 Thaler für das Pferd abgekanft werden 
konnten, doch wurden im Nothfalle, wie bei Holkes Einfall, 
trotzdem auch noch die Ritterpferde selbst aufgeboten. 
Die zweite Ablheilung des sächsischen Heeres bildeten die 
Defensioner, eine Landwehr zu Fuß, 9360 Mann stark, in 18 
Fähnlein eingetheilt, durch deren Errichtung im Jahre 1612 
zuerst, wenn auch noch in sehr unvollkommener Gestalt, der 
Grundsatz der allgemeinen Wehrpflicht zur Geltung kam; nur 
wurde dieselbe nicht vom Lande als solchem, sondern von den 
einzelnen Orten, und zwar durch deren Unterthauen, geleistet, 
indem die Defensioner aus den Angesessenen der Städte und 
Amter genommen wurden, welche auch für die Ausrüstung und 
Belleidung der Mamnschaften zu sorgen hatten; dagegen, daß 
sie nicht ohne Noth außer Landes geführt würden, sollte die 
Zusicherung schützen, daß sic „nur zu eilender Hülff angesehen 
werden sollten“. Seiner Natur nach war das Defensionswerk 
nicht ständig, doch gab es für die Dienstpflicht keine Alters- 
1632
	        
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