Full text: Geschichte des Kurstaates und Königreiches Sachsen. Zweiter Band: Von der Mitte des sechzehnten bis zu Anfang des neunzehnten Jahrhunderts. (2)

1620 
10(1 
1663 
202 Inneres 1586—1656. 
grenze, als solche wurde erst 1684 das 20. und 60. Jahr 
bestimmt, letzteres 1689 auf das 4bste herabgesetzt; so lange 
sie im Dienste waren, erhielten sie Sold oder konnten dagegen 
ihre Abgaben in Abrechuung bringen. Es waren ihnen 1500 
Schanzgräber aus der Grafen, Herren und vom Adel gemeinen 
Mamnschaft und 406 Heerwagen, die auch zum Transport der 
Geschütze dienten, beigegeben, und zur „Artholerey“ des De- 
fensionsvolks gab der Kurfürst 15 Stück Feldgeschütze von 
fünferlei Kaliber und zwei Mörser. Die stehende Besatzung 
von Dresden bildete die Unter-Guardia, zu deren Unterhalt 
seit 1610 von den Städten eine Soldatensteuer erhoben wurde. 
Außerdem zählte man 15914 bewehrte Bürger, die im Noth- 
falle zur Vertheidigung ihrer Städte verpflichtet waren. Aber 
auch die Defensioner bestanden im dreißigjährigen Kriege die 
Probe sehr schlecht. Ohne alle militärische Gewöhnung, voll 
Unlust, weil sie Weib und Kinder hinter sich ließen, bei der 
steten Geldnoth der Regierung mangelhaft verpflegt und meist 
ohne alle Löhnung gelassen, erwiesen sie sich so wenig kriegs- 
tüchtig, daß, als sie 1620 zur Belagerung von Bautzen er- 
schienen, der Graf von Manzsfeld erklärte, „es sei ihnen kein 
Posten anzuvertrauen und man wage mit ihnen Neputation 
und Ehre“ Im November 1620 wurden sie zugleich mit 
der Nitterschaft wieder entlassen und erst 1631, als Arnim 
das sächsische Heer reorgauisirte und Tillys Einfall drohte, aufs 
neue zu den Waffen gerufen; die Landschaft bewilligte dazu 
eine Defensionsstener, von 16 Schock steuerbaren Gutes eine 
Metze Roggen und eine halbe Metze Hafer, außerdem von 
jedem Schocke 2 Groschen, die freilich sehr saumselig und un- 
vollständig entrichtet wurde. Kurfürst und Stände waren über 
die Unbrauchbarkeit der Defensioner einverstanden, da man sich 
aber über eine neue Einrichtung nicht einigen konnte, so blieb 
das alte Defensionswesen bis zu seiner Reorganisirung im 
Jahre 1663 gesetzlich in Geltung 1). 
1) v. Friesen, Das Defensionswesen im Kurf. Sachsen, im Archiv 
f. sächs. Gesch. 1, 194 ff. und Dietzel, Zur Militärverfassung Kur- 
sachsens, ebendas. II, 421 ff.
	        
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