1620
10(1
1663
202 Inneres 1586—1656.
grenze, als solche wurde erst 1684 das 20. und 60. Jahr
bestimmt, letzteres 1689 auf das 4bste herabgesetzt; so lange
sie im Dienste waren, erhielten sie Sold oder konnten dagegen
ihre Abgaben in Abrechuung bringen. Es waren ihnen 1500
Schanzgräber aus der Grafen, Herren und vom Adel gemeinen
Mamnschaft und 406 Heerwagen, die auch zum Transport der
Geschütze dienten, beigegeben, und zur „Artholerey“ des De-
fensionsvolks gab der Kurfürst 15 Stück Feldgeschütze von
fünferlei Kaliber und zwei Mörser. Die stehende Besatzung
von Dresden bildete die Unter-Guardia, zu deren Unterhalt
seit 1610 von den Städten eine Soldatensteuer erhoben wurde.
Außerdem zählte man 15914 bewehrte Bürger, die im Noth-
falle zur Vertheidigung ihrer Städte verpflichtet waren. Aber
auch die Defensioner bestanden im dreißigjährigen Kriege die
Probe sehr schlecht. Ohne alle militärische Gewöhnung, voll
Unlust, weil sie Weib und Kinder hinter sich ließen, bei der
steten Geldnoth der Regierung mangelhaft verpflegt und meist
ohne alle Löhnung gelassen, erwiesen sie sich so wenig kriegs-
tüchtig, daß, als sie 1620 zur Belagerung von Bautzen er-
schienen, der Graf von Manzsfeld erklärte, „es sei ihnen kein
Posten anzuvertrauen und man wage mit ihnen Neputation
und Ehre“ Im November 1620 wurden sie zugleich mit
der Nitterschaft wieder entlassen und erst 1631, als Arnim
das sächsische Heer reorgauisirte und Tillys Einfall drohte, aufs
neue zu den Waffen gerufen; die Landschaft bewilligte dazu
eine Defensionsstener, von 16 Schock steuerbaren Gutes eine
Metze Roggen und eine halbe Metze Hafer, außerdem von
jedem Schocke 2 Groschen, die freilich sehr saumselig und un-
vollständig entrichtet wurde. Kurfürst und Stände waren über
die Unbrauchbarkeit der Defensioner einverstanden, da man sich
aber über eine neue Einrichtung nicht einigen konnte, so blieb
das alte Defensionswesen bis zu seiner Reorganisirung im
Jahre 1663 gesetzlich in Geltung 1).
1) v. Friesen, Das Defensionswesen im Kurf. Sachsen, im Archiv
f. sächs. Gesch. 1, 194 ff. und Dietzel, Zur Militärverfassung Kur-
sachsens, ebendas. II, 421 ff.