Full text: Geschichte des Kurstaates und Königreiches Sachsen. Zweiter Band: Von der Mitte des sechzehnten bis zu Anfang des neunzehnten Jahrhunderts. (2)

Handel. Postwesen. Landbewohner. 211 
Leipzig über Dresden nach Prag, dann auch mehrere andere in 
Thüringen anlegte. Außer dem Gewinn, den diese Post, 
namentlich auch aus der Beförderung militärischer Depeschen 
während des Kriegs, abwarf, bezog er für Besorgung der Hof- 
briefschaften noch 120 Fl. Besoldung, aber schon sein Nach- 
folger Mühlbach zahlte 500 und seit 1658 sogar 1000 Thaler 
Pacht für das Postwesen. Auch der Buchhandel wendete sich 
seit Aufang des 17. Jahrhunderts mehr nach Leipzig, doch 
begnügte man sich anfangs damit, den frankfurter Meßkatalog, 
ergänzt durch das in Sachsen Erschienene, nachzudrucken. Schon 
ergingen Verbote gegen den Nachdruck, wenn auch noch nicht 
im allgemeinen, was erst 1686 geschah, sondern nur mit Rück- 
sicht auf erlangte Privilegien 1). Die Censur übten bis 1661 
die Decane der vier Facultäten allein. Bedeutenden Aufschwung 
nahm die Ausfuhr der Elbweine, deren Kultur sich seit 
Christians I. Weinbergsordnung von 1588 sehr verbessert 
hatte, und die auch bei den fremden Heerführern viel Beifall 
fanden. 
Die Lage der Landbewohner wurde durch die Drang- 
sale des Kriegs, welche auf sie noch weit härter fielen als auf 
die Städte, sehr verschlimmert. Hierzu kam aber noch, daß 
der grundbesitzende Adel, wie er im Staatsleben immer deut- 
licher nach einer bevorrechtigten Stellung strebte, so auch auf 
Kosten des Bauernstandes seinen eigenen Vortheil zu mehren 
suchte und demselben die drückendsten Lasten, z. B. den durch 
die Gesindeordnung von 1651 bestimmter eingeführten Dienst- 
zwang der Banernlinder, aufbürdete, wenn dieselben auch nicht 
mehr als persönliche, sondern als dingliche, auf den Bauern- 
gütern haftende erscheinen. Seit 1623 beginnen die Verbote 
wegen Legung der Bauernhöfe. Berorzugt blieben die nach 
Grundsätzen der Lehnsfolge beurtheilten Bauernlehne, welche, 
insofern das Dorfrichteramt auf ihnen haftete (Erblehngerichte), 
häufig die Befreiung von Diensten und die Befugniß zum Bier- 
schank erhielten. Strenger noch gestaltete sich das Verhält- 
niß der Unterthanen zu ihrer Grundherrschaft in der Lausitz, 
1) Cod. Aug. I, 410 v. J. 1620. 
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