Full text: Geschichte des Kurstaates und Königreiches Sachsen. Zweiter Band: Von der Mitte des sechzehnten bis zu Anfang des neunzehnten Jahrhunderts. (2)

Streitigkeiten mit den Brüdern. 235 
22. April 1657 dahin geschlichtet, daß die Theilung im ganzen 
zwar aufrecht erhalten, aber die Oberhoheit des Kurfürsten 
dadurch gewahrt wurde, daß die Schriftsassen mit Ausnahme 
einiger in den Antheilen der Herzöge August und Moritz, 
ferner die Ausschreibung der Land= und Ausschußtage, das 
Kriegs-, Bündniß= und Friedensrecht, Werbung, Aufgebot und 
Musterung der Ritterschaft, Beschickung der Reichs-, Kreis-, 
Probations= und Deputationstage und das Apellationsgericht 
zu Dresden ihm allein blieben; von den Regierungen der 
Brüder und der Richter ging der Apellationszug an die kur- 
fürstliche Landesregierung. Dagegen wurden die meisten Rega- 
lien, das Begnadigungs= und einige andere Rechte den jüngern 
Brüdern zugestanden. Die Steuer blieb unter gemeinschaft- 
licher Verwaltung, nur die Kreiseinnehmer stellte der Kurfürst 
allein au. Leipzig blieb Gesammtuniversität, das dortige Con- 
sistorium gemeinschaftliche geistliche Behörde 1). Aber die auch durch 
diesen Vergl eich nicht vollständig gehobenen, ja zum Theil erst 
durch denselben erzeugten Zwistigkeiten erheischten noch mehrere 
besondere Verhandlungen und Verträge zwischen der Kurlinie 
und einzelnen Nebeulinien, insbesondere erreichte Herzog August 
17. Februar 1663 die Erhebung der vier magdeburzischen 
Amter nebst den drei thüringischen Heldrungen, Wendelstein 
und Sittichenbach, zu einem unmittelbaren Reichsfürstenthume 
Sachsen-Querfurt mit getrennter Steuerverfassung, eignen Land- 
tagen und eigner Kreisstandschaft; die Reichsstandschaft legte 
ihm erst der Reichsdeputationshauptschluß von 1803 bei, aber 
ohne daß sie zur Vollziehung kam. Auch die im Jahre 1659 
ausgestorbene Grafschaft Barby siel nach früherer Anwartschaft 
mit Ausnahme des an Anhalt kommenden Amtes Walter- 
Nienburg an August, nur die Landeshoheit und den Titel der 
Grafschaft behielt sich der Kurfürst vor. Im Jahre 1660 
wurde auch der noch beiden Linien gemeinschaftliche Besitz von 
Henneberg durch eine völlige Theilung des Landes aufgehoben, 
1) Die Verhandlungen nach den Landtagsakten bei Gretschel II. 
712 ff. Der Hauptvergleich bei Glasey, S. 1053. 
1657 
1659 
1660
	        
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