1661
240 Kurfürst Johann Georg Il.
fürsten Ungnade als einen Versuch, ihr Mitregiment zu be-
schränken, ebenso standhaft zurück, wie sie auch den von dem
Kurfürsten mit seinen Brüdern geschlossenen, die Bestimmungen
des Hauptvergleichs über die Stener abändernden Vergleich
verwarfen, und brachten dafür einen neuen kur= und fürstlichen
Steuervergleich 19. März 1661 zu Stande, welcher in Ver-
bindung mit der Stenerinstruction vom 8. April dieses Jahres
fortan die Grundlage des sächsischen Steuerwesens bildete. Das
Directorium der Obersteuereinnahme verblieb dem Kurfürsten;
vier Stellen darin sollte er, drei seine Brüder, vier andere die
Landschaft durch Adelige aus ihrer Mitte besetzen, die An-
weisungen der Kammer auf die Steuer sollten aufhören und
erstere von der letzteren gänzlich getrennt, die Land= und Trank-
steuer nach Abzug eines an die Kammer zu zahlenden Depu-
tats von 110000 Fl. ausschließlich zur Tilgung der Steuer-
schulden und zu anderen zum Stenerwerk gehörigen unumgäng-
lichen Ausgaben 1) verwendet werden, endlich übernahm die
Steuer 13 Tonnen Goldes kurfürstlicher Schulden, sowie die
der herzoglichen Brüder, welche gleich den Kapitalien der Kir-
chen, Schulen, milden Stiftungen und Communen mit 5 Procent
verzinst werden sollten; die den übrigen Gläubigern gewährten
4 Procent wurden auf 3 Procent herabgesetzt und sollte wegen
eines billigen Erlasses aun Zinsen und Hauptstamm noch beson-
ders mit ihnen verhaudelt werden 2). Nur theilweise war
demnach der Bankerott vermieden worden, aber man mochte
sich wenigstens mit der Hoffnung trösten, daß nun ewdlich eine
feste Ordunng für die Stenerverfassung geschaffen sei. Allein
nicht lange, so erneuerten sich die alten Forderungen und Zu-
1) Zu diesen müssen jedoch auch die Gevattergelder gerechnet worden
sein; als der Hofmarschall von Nechenberg, der Besitzer eines sehr großen
Vermögens, im Jahre 1660 die Landschaft zu Gevatter bat, band dieselbe
dem Kinde eine Anweisung von 500 Fl., der Wöchnerin eine von 100.)
Fl. auf die Land= und Tranksteuer ein. Hasche, a. a. O. IV, 635.
Auch 5000 Fl., welche die Kurfürstiu flr Imwelen schuldete, Übernahm
die Landschaft.
2) Gretschel II, 491 ff. nach den Landtagsacten.