Full text: Geschichte des Kurstaates und Königreiches Sachsen. Zweiter Band: Von der Mitte des sechzehnten bis zu Anfang des neunzehnten Jahrhunderts. (2)

1661 
240 Kurfürst Johann Georg Il. 
fürsten Ungnade als einen Versuch, ihr Mitregiment zu be- 
schränken, ebenso standhaft zurück, wie sie auch den von dem 
Kurfürsten mit seinen Brüdern geschlossenen, die Bestimmungen 
des Hauptvergleichs über die Stener abändernden Vergleich 
verwarfen, und brachten dafür einen neuen kur= und fürstlichen 
Steuervergleich 19. März 1661 zu Stande, welcher in Ver- 
bindung mit der Stenerinstruction vom 8. April dieses Jahres 
fortan die Grundlage des sächsischen Steuerwesens bildete. Das 
Directorium der Obersteuereinnahme verblieb dem Kurfürsten; 
vier Stellen darin sollte er, drei seine Brüder, vier andere die 
Landschaft durch Adelige aus ihrer Mitte besetzen, die An- 
weisungen der Kammer auf die Steuer sollten aufhören und 
erstere von der letzteren gänzlich getrennt, die Land= und Trank- 
steuer nach Abzug eines an die Kammer zu zahlenden Depu- 
tats von 110000 Fl. ausschließlich zur Tilgung der Steuer- 
schulden und zu anderen zum Stenerwerk gehörigen unumgäng- 
lichen Ausgaben 1) verwendet werden, endlich übernahm die 
Steuer 13 Tonnen Goldes kurfürstlicher Schulden, sowie die 
der herzoglichen Brüder, welche gleich den Kapitalien der Kir- 
chen, Schulen, milden Stiftungen und Communen mit 5 Procent 
verzinst werden sollten; die den übrigen Gläubigern gewährten 
4 Procent wurden auf 3 Procent herabgesetzt und sollte wegen 
eines billigen Erlasses aun Zinsen und Hauptstamm noch beson- 
ders mit ihnen verhaudelt werden 2). Nur theilweise war 
demnach der Bankerott vermieden worden, aber man mochte 
sich wenigstens mit der Hoffnung trösten, daß nun ewdlich eine 
feste Ordunng für die Stenerverfassung geschaffen sei. Allein 
nicht lange, so erneuerten sich die alten Forderungen und Zu- 
1) Zu diesen müssen jedoch auch die Gevattergelder gerechnet worden 
sein; als der Hofmarschall von Nechenberg, der Besitzer eines sehr großen 
Vermögens, im Jahre 1660 die Landschaft zu Gevatter bat, band dieselbe 
dem Kinde eine Anweisung von 500 Fl., der Wöchnerin eine von 100.) 
Fl. auf die Land= und Tranksteuer ein. Hasche, a. a. O. IV, 635. 
Auch 5000 Fl., welche die Kurfürstiu flr Imwelen schuldete, Übernahm 
die Landschaft. 
2) Gretschel II, 491 ff. nach den Landtagsacten.
	        
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