Der Mdel. 279
steuerung der Rittergüter gleich den städtischen Commungütern
entzog sich die Ritterschaft durch reichlichere Donative. Nicht
minder suchte sich der alte Adel gegen das Emporkommen des
neuen Adels zu wehren. Im Jahre 1670 äußerte sich die
Ritterschaft sehr mißfällig darüber, daß so viele Bürgerliche
durch den Kaiser geadelt, ingleichen, daß so viele Räthe des
Kurfürsten aus der Ritterschaft zu Grafen und Freiherren er-
hoben würden. Zwar wurde die Landschaft trotz des Antrags
der Ritterschaft von 1681, daß neugeadelte Besitzer landtags-
fähiger Rittergüter auf den Landtagen nicht geduldet werden
sollten, vom Kurfürsten mehrmals zur Aufnahme derselben ge-
nöthigt, doch setzte endlich das Decret vom 15. März 1700
fest, „daß niemand, er sei gleich von uraltem Geschlecht, welcher
außer seinem Stande sich verheirathet und acht Ahnen von
Vater und Mutter nicht erweist, weniger ein neu Nobilitir=
ter, so solche gleichmäßig nicht probiren könne oder kein wirk-
licher Geheimder Rath oder commandirender Oberster ist, so
nicht ein adelig Diploma vor sich hat oder aus adeligem Ge-
schlecht ist, bei den Landesversammlungen zur Session zu lassen
sei“ 1). Freilich mußte die dadurch verursachte Verminderung
der laudtagsfähigen Nittergutsbesitzer die Landesrepräsentation
unvollständiger und weniger wirksam machen. Anderseits über-
nahm zwar nach und nach die Landschaft die ursprünglich von
der Kammer und nicht vom Lande zu tragende Auslösung,
wenn auch daran festhaltend, daß es nur aus gutem Willen
geschehe, entwarf aber nun auch auf dem Landtage von 1661,
um die Berechtigung zum Empfange derselben schärfer zu be-
grenzen, Verzeichnisse der Schriftsassen, denen sie gebührte, und
die seitdem als alte Schriftsassen von den neuen, welche die
Schriftsässigkeit erst später erlangt hatten, unterschieden wurden.
Selbst fremden Reisenden fiel der Kastengeist auf, mit dem der
sächsische Adel sich gegen den Umgang und die Verwandtschaft
1) Cod. Aug. I, 367. Zachariac, über das ausschließende
Sitz= und Stimmrecht des alten chursächs. Adels in Weiße, Mu-
seum II.