Polizeiordnungen. Gesetzgebung. 21
gistern und deren Frauen und TZöchtern zu tragen verboten,
wurde genau bestimmt, auch den Stadträthen eingeschärft über
Befolgung der Kleiderordnung zu wachen. So wurden noch
1699 in Leipzig die Mägde, die gegen das Verbot Spitzen,
Tressen und Schleppen trugen, auf das Rathhaus gefordert
und ihnen durch den Rathsvoigt der Plunder abgebraunt;
dasselbe widerfuhr darauf den Handwerkerfrauen und endlich
sogar den vornehmen Kaufmannsfrauen. Um dem Mangel
au Arbeitskräften für den Ackerbau, einer Folge davon, daß
diese sich lieber städtischen Handtierungen und der Industrie zu-
wendeten, zu begegnen, sollten Kuechte und Mägde angehalten
werden sich in Dienst zu begeben und der unersättlichen Stei-
gerung der Löhne eine Taxordunng für Gesinde, Feldarbeiter
und Handarbeiter steuern 1). Die Ursache des eingerissenen
Uebels sah der Kurfürst in der bei heramahendem Ende der
Welt zunehmenden Widerspenstigkeit, die Stände wenigstens zum
Theil richtiger in der mangelhaften Vollziehung der Gesetze,
weshalb sie davor warnten, daß auch das neue Gesetz eine
Glocke ohne Klöppel werde; aber doch war dem so, theils weil
das Beispiel des Hofes und seiner Umgebungen selbst dem Ge-
setze entgegenwirkte, theils weil es Gebote der Sittenlehre mit
polizeilichen Vorschriften bunt durcheinandermischte und viele
Verbote enthielt, die sich überhaupt nicht durchführen ließen
— oder welche Obrigkeit wäre im Stande gewesen darüber zu
wachen, daß der Gottesdienst „mit innerlicher Andacht“ be-
sucht und nicht versäumt, gehörte Gotteslästerungen wirklich
angezeigt, mit dem Teufel durch Krystalle oder in andere Wege
keine Gespräche gehalten, keine Kugeln getauft und Büchsen
besprochen würden —, theils endlich, weil es sich einem natur-
gemäten volkswirthschaftlichen Entwickelungsproceß machtlos
entgegenstemmte.
Für die Gesetzgebung zeichnete sich die ruhigere Regie-
rung Johann Georgs II. vor der seiner drei Nachfolger aus.
1) Eine Magd sollle erhalten 4—6 Fl. jährlich, ein Tagelöhner 3
Gr. täglich ohne Kost, ein Maurer oder Zimmermann wochentlich 1 Fl.