Full text: Geschichte des Kurstaates und Königreiches Sachsen. Zweiter Band: Von der Mitte des sechzehnten bis zu Anfang des neunzehnten Jahrhunderts. (2)

1661 
1667 
282 Inneres 1656—1697. 
In Folge der 1653, 1657 und 1666 auf dem Landtage an- 
gebrachten Beschwerden erschien im Jahre 1661 eine neue Er- 
ledigung der Landesgebrechen. In demselben Jahre gingen 
aus den Berathungen einer aus drei Hofräthen und sechs stän- 
dischen Mitgliedern bestehenden Deputation — die gewöhnliche 
Art, wie man derartige Gesetze vorbereitete — die 91 älteren 
Decisionen oder Erledigungen zweifelhafter Rechtsfälle 1) her- 
vor, um als zeitgemäße Ergänzung der augusteischen Consti- 
tutionen dem libelstande des ungleichen Sprechens der Schöp- 
penstühle, Facultäten und Gerichte abzuhelfen, welches haupt- 
sächlich in der Verschiedenheit der Meinungen Benj. Carpzovs 
und Sig. Finkelthauses seinen Grund hatte, von denen jene 
in dem leipziger Schöppenstuhle, diese in der dortigen Facultät 
dominirte. Die dringend gewünschte Abstellung der durch die 
Proceßordnung von 1622 nicht gehobenen Mängel des pro- 
cessualischen Verfahrens kam in diesem Zeitraume noch nicht 
zu Stande . 
Dagegen wurde endlich, wenn auch erst nach wiederholten 
Anstrengungen, das alte Krebsübel der Zerrüttung des Münz- 
wesens wenigstens theilweise gehoben. Die bisherigen Edicte 
gegen die Verbreitung fremder schlechter Münze hatten nichts 
gefruchtet. Johann Georg II. schritt wieder zu Devalvationen 
und hob die bautzener Pachtmünzstätte auf, die zu leicht prägte, 
mußte aber dennoch die Erfahrung machen, daß das sächsische 
Geld mit Hilfe der leipziger Kaufleute gleich aus der Münze 
ins Ausland ging. Da nun zu dem längst erwarteten Reichs- 
münzfuße noch immer wenig Aussicht war, so vereinigten sich 
Johann Georg lI. und Friedrich Wilhelm von Brandenburg 
auf der Zusammenkunft zu Kloster Zinna bei Magdeburg 
27. August 1667 (S. 249), die Mark feines Silber, weil der 
Preis des rohen Silbers zu hoch gestiegen sei, zu 15 Fl. 45 Kr. 
oder 10 ½ Thaler auszubringen. Der Zeählthaler, 9 auf die 
Mark, blieb zwar unverändert, wurde aber im äunßerlichen 
1) Cod. Aug. I, 294 ff. 
2) Schletter, Beiträge 2c., S. 21 ff.
	        
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