1661
1667
282 Inneres 1656—1697.
In Folge der 1653, 1657 und 1666 auf dem Landtage an-
gebrachten Beschwerden erschien im Jahre 1661 eine neue Er-
ledigung der Landesgebrechen. In demselben Jahre gingen
aus den Berathungen einer aus drei Hofräthen und sechs stän-
dischen Mitgliedern bestehenden Deputation — die gewöhnliche
Art, wie man derartige Gesetze vorbereitete — die 91 älteren
Decisionen oder Erledigungen zweifelhafter Rechtsfälle 1) her-
vor, um als zeitgemäße Ergänzung der augusteischen Consti-
tutionen dem libelstande des ungleichen Sprechens der Schöp-
penstühle, Facultäten und Gerichte abzuhelfen, welches haupt-
sächlich in der Verschiedenheit der Meinungen Benj. Carpzovs
und Sig. Finkelthauses seinen Grund hatte, von denen jene
in dem leipziger Schöppenstuhle, diese in der dortigen Facultät
dominirte. Die dringend gewünschte Abstellung der durch die
Proceßordnung von 1622 nicht gehobenen Mängel des pro-
cessualischen Verfahrens kam in diesem Zeitraume noch nicht
zu Stande .
Dagegen wurde endlich, wenn auch erst nach wiederholten
Anstrengungen, das alte Krebsübel der Zerrüttung des Münz-
wesens wenigstens theilweise gehoben. Die bisherigen Edicte
gegen die Verbreitung fremder schlechter Münze hatten nichts
gefruchtet. Johann Georg II. schritt wieder zu Devalvationen
und hob die bautzener Pachtmünzstätte auf, die zu leicht prägte,
mußte aber dennoch die Erfahrung machen, daß das sächsische
Geld mit Hilfe der leipziger Kaufleute gleich aus der Münze
ins Ausland ging. Da nun zu dem längst erwarteten Reichs-
münzfuße noch immer wenig Aussicht war, so vereinigten sich
Johann Georg lI. und Friedrich Wilhelm von Brandenburg
auf der Zusammenkunft zu Kloster Zinna bei Magdeburg
27. August 1667 (S. 249), die Mark feines Silber, weil der
Preis des rohen Silbers zu hoch gestiegen sei, zu 15 Fl. 45 Kr.
oder 10 ½ Thaler auszubringen. Der Zeählthaler, 9 auf die
Mark, blieb zwar unverändert, wurde aber im äunßerlichen
1) Cod. Aug. I, 294 ff.
2) Schletter, Beiträge 2c., S. 21 ff.