Full text: Geschichte des Kurstaates und Königreiches Sachsen. Zweiter Band: Von der Mitte des sechzehnten bis zu Anfang des neunzehnten Jahrhunderts. (2)

312 Kurfürst Friedrich August J. 
Zorns über einen Vorgang, der das protestantische Gefühl so 
empfindlich hätte berühren sollen. Einen übeln Eindruck mußte 
es freilich machen, daß der König durch das Mandat von 
Schlaskowa 17./27. Juli 1697 1) einen Katholiken und Aus- 
länder, den ihm durch den Bischof von Naab und den kaiser- 
lichen Beichtvater Menegati empfohlenen Fürsten Anton Egon 
von Fürstenberg-Heiligenberg zum Statthalter des Kurfürsten- 
thums während seiner Abwesenheit, mit 24000 Thaler Gehalt 
und 4000 Thaler jährlichem Deputat ernannte, zumal unmit- 
telbar darauf ein Verbot folgte, auf den Kanzeln wider die 
katholische Religion zu predigen und die Lieder „Erhalt 
uns Herr bei Deinem Wort“ und „O Herre Gott, Dein 
göttlich Wort“ zu singen, welches letztere Ansinnen je- 
doch das Oberconsistorium mannbaft zurückwies. Zur Be- 
Gruhigung seiner Unterthauen erließ daher der König aus 
dem Lustschloß Lobskowa bei Krakau 27. Juli] 7. August 
eine feierliche Erklärung, daß sein Glaubenswechsel, den er 
„nicht etwa aus Consideration einiger Würden und Nutzens, 
sondern allein Gott vor Augen haltend unternommen“, ein 
rein persönlicher sei und daß er in Hinsicht der Religion die 
Landstände und Unterthanen „bei dero augsburgischen Con- 
fession, hergebrachten Gewissensfreiheit, Kirchen, Gottesdienst, 
Ceremonien, Universitäten, Schulen und fort allem andern, 
wie dieselben anitzo besitzen, allergnädigst kräftigst erhalten und 
handhaben, so denn auch niemanden zu der itzt angenommenen 
katholischen Religion zwingen sondern jedwedem sein Gewissen 
frei lassen werde “ 3), wiederholte und verstärkte auch diese Zu- 
sicherung zu Krakau 29. September 1697 der landständischen 
Deputation, die ihm ein Donativ von 100000 Thaler über- 
brachte 3), und ließ ihr am 21. December eine Znstruction an 
den Geheimrathsdirektor und die Geheimenräthe folgen, welche 
fortan die Grundlage für die Handhabung des Kirchenregiments 
in Sachsen bis auf die neueste Zeit geblieben ist. Nach der- 
1) Cod. Aug. 1, 345. 
2) Cod. Aung. I, 346. 
3) Cod. Aug. Cont. I, 12.
	        
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