Ruckwirlungen der polnischen Königswahl. 818
selben sollten alle früheren die Religion betreffenden Verord-
nungen in Kraft bleiben, alle desfallsigen Berathungen, Be-
schlüsse und Ausfertigungen von dem Geheimenrathe allein ohne
Anwesenheit des katholischen Statthalters geschehen. Das Direc-
torium in Kirchensachen außer und in dem Kurfürstenthume,
also auch auf dem Reichstage, sollte Herzog Friedrich II. von
Gotha commissionsweise mit Beobachtung bisheriger Verfassung
und mit Zuziehung des Geheimenraths, jedoch ohne den Statt-
halter, führen; doch war dies mehr zum Schein, da sich der
König die Besetzung der Consistorien und Professuren vorbe-
hielt; deshalb gab auch der Herzog dieses Directorium wieder
zurück, worauf es 5. Februar 1700 dem Herzog Georg von
Weißenfels übertragen wurde, der sich gefügiger bewies. Da
die evangelischen Reichsstände die katholische Confession des Kur-
fürsten noch als etwas nur Vorübergehendes ansahen, so be-
ließen sie auch Kursachsen das Directorium des Corpus Evan-
gelicorum. Aber nicht in dieser fast inhaltslos gewordenen
Form, sondern in den Verhältnissen der großen Politik sprach
es sich aus, daß der Coufessionswechsel des Kurfürsten der
Todesstreich für die politische Bedentung Sachsens war, dessen
einstige Stellung als Hort und Vormacht der evangelischen
Kirche dadurch vollständig auf den brandenburg -preußischen
Staat überging.
Anfänglich trat die katholische Propaganda in Sachsen sehr
behutsam auf; „man wählte um die religiösen Vorurtheile der
Sachsen zu schonen weniger den gebieterischen Weg der Gesetze
als den stillen und sanften des Handelns“ 1), und so konnte
sich August schon Anfangs 1698 rühmen, seinem Gesandten,
der als berufener Vertreter des Corpus Evangelicorum pflicht-
gemäß gegen die ryswicker Clausel protestirt hatte, durch augen-
blickliche Gegeninstruction an seine Gesandtschaft in Regensburg
entgegengetreten zu sein und so die erhobenen Schwierigkeiten
zum großen Vortheile der Katholiken beseitigt zu haben 2). Der
1) Theiner a. a. O., S. 120.
2) Theiner, Urk. LX.