Full text: Geschichte des Kurstaates und Königreiches Sachsen. Zweiter Band: Von der Mitte des sechzehnten bis zu Anfang des neunzehnten Jahrhunderts. (2)

Fürstenberg. Der Revisionsrath. 815 
für die in dem letzten Menschenalter vorgegangene Wandlung 
ist es, daß in der Hofordnung von 1716 der Oberhofprediger 
erst die 61. Stelle hinter dem Leutnant der Fußtrabanten, 
den Rechnungs-, Kriegs-, Appellationsräthen und Jagdjunkern 
einnahm. 
Es waren jedoch schwerlich bloß religiöse Gründe, welche 
die Wahl des Kurfürsten gerade auf Fürstenbergs Person ge- 
lenkt hatten, sondern hauptsächlich sein Mißtrauen in die Fähig- 
keiten und den Charakter seiner eigenen Staatsbeamten. August 
der Starke besaß viel zu viel Scharfblick, um nicht zu durch- 
schauen, daß in der Staats= wie in der städtischen Verwaltung 
die ärgsten Mißbräuche eingerissen seien, daß die Coterien des 
durch die drei letzten Regierungen großgezogenen Hofadels unter 
einander wetteiferten, ihn zu lenken und zu hintergehen und 
den Staat zu ihrem eigenen Nutzen auszubeuten. Nur ein 
Mann, der wie der Fürst durch seine Geburt über und außer 
den Kreisen des sächsischen Hofjunkerthums stand, schien im 
Stande hier reformirend durchzugreifen, zugleich die durch die 
Verfassung dem Kurfürsten auferlegten Fesseln zu beseitigen 
oder doch zu erleichtern und, woran ihm besonders viel lag, 
Geld zu beschaffen. Zu diesem Ende wurde unter dem Vor- 
sitze des Statthalters 14./24. Juni 1697 eine aus dem Ge- 
heimenrath v. Hoyhm, dem Grafen v. Löwenhaupt und dem 
Herrn v. Einsiedel bestehende Commission eingesetzt, welche die 
in der Verwaltung des Staats und der Städte sowie im 
Hofstaate eingerissenen Mißbräuche untersuchen und abstellen 
sollte; durch Hinzutritt des Geheimenraths v. Rumohr und 
des Hofraths Zech zum Generalrevisionsrath erweitert, wurde 
dessen Competenz auf eine Revision sämmtlicher Landescollegien, 
weil diese dem König verdächtig geworden seien, ausgedehnt; 
er sollte sogar ein consilium formatum zum Urtheilsprechen 
bilden, durch welches selbst in Justizsachen der Spruch der 
höchsten Gerichtshöfe ungiltig gemacht wurde. Ein Patent vom 
21. Juli 1698 verordnete, daß diesem furchtbaren Inquisitions- 
tribunale, vor dem jedermann auf Verlangen zu erscheinen 
habe, kein anderes Collegium entgegenwirken noch hinderlich
	        
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