Fürstenberg. Der Revisionsrath. 815
für die in dem letzten Menschenalter vorgegangene Wandlung
ist es, daß in der Hofordnung von 1716 der Oberhofprediger
erst die 61. Stelle hinter dem Leutnant der Fußtrabanten,
den Rechnungs-, Kriegs-, Appellationsräthen und Jagdjunkern
einnahm.
Es waren jedoch schwerlich bloß religiöse Gründe, welche
die Wahl des Kurfürsten gerade auf Fürstenbergs Person ge-
lenkt hatten, sondern hauptsächlich sein Mißtrauen in die Fähig-
keiten und den Charakter seiner eigenen Staatsbeamten. August
der Starke besaß viel zu viel Scharfblick, um nicht zu durch-
schauen, daß in der Staats= wie in der städtischen Verwaltung
die ärgsten Mißbräuche eingerissen seien, daß die Coterien des
durch die drei letzten Regierungen großgezogenen Hofadels unter
einander wetteiferten, ihn zu lenken und zu hintergehen und
den Staat zu ihrem eigenen Nutzen auszubeuten. Nur ein
Mann, der wie der Fürst durch seine Geburt über und außer
den Kreisen des sächsischen Hofjunkerthums stand, schien im
Stande hier reformirend durchzugreifen, zugleich die durch die
Verfassung dem Kurfürsten auferlegten Fesseln zu beseitigen
oder doch zu erleichtern und, woran ihm besonders viel lag,
Geld zu beschaffen. Zu diesem Ende wurde unter dem Vor-
sitze des Statthalters 14./24. Juni 1697 eine aus dem Ge-
heimenrath v. Hoyhm, dem Grafen v. Löwenhaupt und dem
Herrn v. Einsiedel bestehende Commission eingesetzt, welche die
in der Verwaltung des Staats und der Städte sowie im
Hofstaate eingerissenen Mißbräuche untersuchen und abstellen
sollte; durch Hinzutritt des Geheimenraths v. Rumohr und
des Hofraths Zech zum Generalrevisionsrath erweitert, wurde
dessen Competenz auf eine Revision sämmtlicher Landescollegien,
weil diese dem König verdächtig geworden seien, ausgedehnt;
er sollte sogar ein consilium formatum zum Urtheilsprechen
bilden, durch welches selbst in Justizsachen der Spruch der
höchsten Gerichtshöfe ungiltig gemacht wurde. Ein Patent vom
21. Juli 1698 verordnete, daß diesem furchtbaren Inquisitions-
tribunale, vor dem jedermann auf Verlangen zu erscheinen
habe, kein anderes Collegium entgegenwirken noch hinderlich