Full text: Geschichte des Kurstaates und Königreiches Sachsen. Zweiter Band: Von der Mitte des sechzehnten bis zu Anfang des neunzehnten Jahrhunderts. (2)

Geheimes Cabinet; die Staͤnde. 81# 
Landtagsrevers wiederholt erfuhr, wie die wachsende fürstliche 
Souveränität das alte Mitregiment der Stände in immer 
engere Grenzen einzuschließen bestrebt war; nicht genug, daß 
der Kurfürst den von 1661 ungescheut verletzte, es wurde auch 
das kurfürstliche Versprechen, ohne Zustimmung der Stände 
keine Schulden aufzunehmen, den verordneten Einnehmern keine 
Schulden einseitig aufzudringen, sondern die Steuer als ein 
von der Kammer getrenntes Collegium bleiben lassen zu wollen, 
ohne Bewilligung der Landschaft keine Werbung, Krieg, Bünd- 
niß, Religionshandlung, Veränderung der Steuerverfassung 
vorzunehmen, aus dem Landtagsreverse gänzlich weggelassen 
und die bindende Clausel wegen Aufrechthaltung desselben be- 
denklich verkürzt. Die seit dieser Zeit gewöhnliche ständische 
Verwahrungsschrift blieb unbeachtet und wurde schließlich seit 
1742 gar nicht mehr angenommen. Eine Revision der Landtags- 
ordnung war bereits 1699 angeregt worden, doch dauerte es 
bis zum 11. März 1728, ehe die neue aber ängstlich sich an 
das alte Herkommen anschließende Landtagsordnung publicirt 
wurde, die bis zum Jahre 1831 in Kraft blieb. Wenn durch 
dieselbe auf der einen Seite die Bevorrechtung des alten Adels 
sanctionirt wurde (s. o. S. 278), so trug doch anderseits auch 
sie zur Schwächung der ständischen Freiheiten bei, indem sie 
das Recht der willkürlichen Versammlungen beseitigte, dem 
Landesherrn aber das Recht vorbehielt, die Landtagsordnung 
aus landesfürstlicher Macht zu vermehren, zu ändern und zu 
verbessern 1). 
Aber von allen schlimmen Folgen, welche die Erwerbung 
der poluischen Krone nach sich zog, bei weitem die unseligste 
war der Antheil, den dadurch Friedrich August an dem nor- 
dischen Kriege gegen Schweden zu nehmen verleitet wurde. 
Mochte auch die Jugend Karls XII. und die geringe Meinung 
von seinen Fähigkeiten seine Nachbarn reizen, jetzt, wo die 
Aufmerksamkeit der europäischen Hauptmächte durch die über 
das spanische Erbe schwebende Entscheidung nach der entgegen- 
1) Hausmann, Kursächsische Landtagsordunng (1799), S. 1 ff.
	        
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