880 Inneres 1697—1733.
für die Regierung verringerte. Die lebhaften Beschwerden,
welche die Stände über die von den Pächtern und Verwaltern
der Landaccise zum Nachtheile des Handels unternommene Aus-
dehnung derselben erhoben, führte zwar zu Untersuchungen und
Reformvorschlägen, aber zur Abstellung des libels kam es nicht.
Gegen den zur Revision der Kameral= und Steuerrechnungen
eingesetzten Oberrechnungsrath erhoben 1715 die Stände, welche
die Steuerrechnungen bisher allein revidirt hatten, ebenfalls Ein-
spruch, erreichten aber nur, daß jene Behörde, die 1734 in
die Oberrechnungsdeputation verwandelt wurde, einige land-
schaftliche Deputirte zugeordnet erhielt. Wie die Regierung
bei allen derartigen Gelegenheiten darauf aus war, die Be-
fugnisse der Stände möglichst einzuengen, so machten sich auch
ganz ähnliche Bestrebungen im Schooße der städtischen Behörden
geltend, die sich immer schroffer und aristokratischer von der
Bürgerschaft absonderten, und, was die Verwaltung der An-
gelegenheiten, namentlich des Vermögens der Gemeinden betraf,
durch Selbstergänzung geschützt sich jeder Controle zu entziehen
wußten. Je gefügiger sie sich auf Kosten der Stadt gegen die
geldbedürftige Regierung bewiesen, desto sicherer durften sie hier-
bei auf deren Unterstützung rechnen. Am schwersten hatte dies
das reiche Leipzig zu empfinden, dem ein königlicher Special-
befehl den Appellationsrath Romanns, ein Geschöpf Beichlingens,
als Bürgermeister aufdrang, wobei der Rath nicht nur in
allen bisherigen Privilegien bestätigt sondern auch zum Lohn
für die zu verschiedenenmalen bewiesene Treue und Devotion
und ein jetzt vorgestrecktes ansehnliches Darlehen von der Ver-
pflichtung zur Rechnungsablegung entbunden wurde. Dafür
ließ nun dieser Mann sich dazu brauchen aus dem Gemeimde=
vermögen wiederholt sehr bedeutende Summen der Regierung
zuzuwenden, bis der Sturz seines Gönners auch ihn auf den
Königstein brachte, wo er nach einem mißlungenen Fluchtver-
suche erst 1746 starb 1). · "
Das Kameralwesen nahm zwar im allgemeinen an
der Zerüttung der übrigen Verwaltung Theil, doch machten
1) Gretschel II, 614 ff. 633 ff.