Gesetzgebung. Gewerbe und Handel. 183
ordnung vom 10. Jannar 1724 zu Stande gebracht, die frei- 11½4
lich ihrem Zwecke, der Verschleppung der Processe und dem
aufs höchste gestiegenen Advocatenunwesen abzuhelfen, nur theil-
weise entsprach 1). Als Beilagen derselben galten das Injurien-
und Duellmandat, das Verabschiedungsmandat, die Verord-
nungen wegen Prüfung der Notarien und Advocaten und
strengerer Aufsicht über sie, das Bankerottmandat und die
erste vollständige gerichtliche Taxordnung, die der Willkür der
Richter und Sachwalter in Bezug auf die Sporteln ein Ende
machen sollte. Deun auch die Handhabung der Justiz folgte
so gut wie die Verwaltung dem von oben herab gegebenen
Beispiele, sie war käuflich und Intriguen zugänglich. Die neue
Vormundschaftsordnung kam nicht zu Stande, ebensowenig die
von den Ständen gewünschte Revision der nicht mehr zeitge-
mäßen Polizeiordnung; wohl aber erging eine große Zahl ein-
zelner Polizeigesetze, zumal die immer mehr um sich greifende
Sucht nach Bevormundung des Volkes eine Menge sonst den
Gemeinden überlassener Angelegenheiten in den Bereich der Re-
gierung zog. Hierher gehören die Verfügungen gegen die
seit dem Kriege ungehener angewachsene Zahl von Räubern,
Dieben und Bettlern, die Anordnung eines Physikats für jedes
Amt und einer Brandkasse, Vorkehrungen gegen Viehseuchen,
seit 1715 die Errichtung von Zucht-, Armen= und Weisen-
häusern zu Waldheim, Dresden und Torgau, eine Feuerordnung
und die Einführung der Straßenbeleuchtung in Leipzig und
Dresden „wegen nächtlicher Überfälle“. Eine noch gegen-
wärtig brauchbare Sammlung aller Constitutionen, Decisionen,
Mandate und Verordnungen, den Codor Augusteus, gab 1724
J. Ch. Lünig, Stadtschreiber zu Leipzig (st. 1728) heraus ?).
Daß trotz der schweren Zeit des Krieges und des Abgaben-
druckes Gewerbe und Handel sich nicht ohne Glück empor-
arbeiteten, gibt einen deutlichen Beweis von der zu allen Zeiten
1) Schletter, Zur Geschichte der sächsischen Instizpflege und Proceß-
gesetzgebung #c., S. 27 ff. «
2) Die Fortsetzungen desselben in fünf Bänden bis 1806.