Full text: Geschichte des Kurstaates und Königreiches Sachsen. Zweiter Band: Von der Mitte des sechzehnten bis zu Anfang des neunzehnten Jahrhunderts. (2)

Gesetzgebung. Gewerbe und Handel. 183 
ordnung vom 10. Jannar 1724 zu Stande gebracht, die frei- 11½4 
lich ihrem Zwecke, der Verschleppung der Processe und dem 
aufs höchste gestiegenen Advocatenunwesen abzuhelfen, nur theil- 
weise entsprach 1). Als Beilagen derselben galten das Injurien- 
und Duellmandat, das Verabschiedungsmandat, die Verord- 
nungen wegen Prüfung der Notarien und Advocaten und 
strengerer Aufsicht über sie, das Bankerottmandat und die 
erste vollständige gerichtliche Taxordnung, die der Willkür der 
Richter und Sachwalter in Bezug auf die Sporteln ein Ende 
machen sollte. Deun auch die Handhabung der Justiz folgte 
so gut wie die Verwaltung dem von oben herab gegebenen 
Beispiele, sie war käuflich und Intriguen zugänglich. Die neue 
Vormundschaftsordnung kam nicht zu Stande, ebensowenig die 
von den Ständen gewünschte Revision der nicht mehr zeitge- 
mäßen Polizeiordnung; wohl aber erging eine große Zahl ein- 
zelner Polizeigesetze, zumal die immer mehr um sich greifende 
Sucht nach Bevormundung des Volkes eine Menge sonst den 
Gemeinden überlassener Angelegenheiten in den Bereich der Re- 
gierung zog. Hierher gehören die Verfügungen gegen die 
seit dem Kriege ungehener angewachsene Zahl von Räubern, 
Dieben und Bettlern, die Anordnung eines Physikats für jedes 
Amt und einer Brandkasse, Vorkehrungen gegen Viehseuchen, 
seit 1715 die Errichtung von Zucht-, Armen= und Weisen- 
häusern zu Waldheim, Dresden und Torgau, eine Feuerordnung 
und die Einführung der Straßenbeleuchtung in Leipzig und 
Dresden „wegen nächtlicher Überfälle“. Eine noch gegen- 
wärtig brauchbare Sammlung aller Constitutionen, Decisionen, 
Mandate und Verordnungen, den Codor Augusteus, gab 1724 
J. Ch. Lünig, Stadtschreiber zu Leipzig (st. 1728) heraus ?). 
Daß trotz der schweren Zeit des Krieges und des Abgaben- 
druckes Gewerbe und Handel sich nicht ohne Glück empor- 
arbeiteten, gibt einen deutlichen Beweis von der zu allen Zeiten 
1) Schletter, Zur Geschichte der sächsischen Instizpflege und Proceß- 
gesetzgebung #c., S. 27 ff. « 
2) Die Fortsetzungen desselben in fünf Bänden bis 1806.
	        
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