Anfall von Henneberg. 81
wartschafteter, zur Besitzuahme griff. Als aber Johann Wil-
helms Wittwe, wegen des hennebergischen Anfalls besorgt ge-
worden, eine Anfrage deßhalb an ihn richtete und den Ver-
dacht äußerte, daß er auch etwas von der Erbschaft haben
wolle, antwortete er ausbeugend, „er werde seine jungen Vettern
bei ihren Rechten schützen, da er aber die Begnadigungsbriefe
nicht bei der Hand habe, so wolle er sich zuvörderst von deren
Inhalt unterrichten“. Erst als Angust 1585 auf eine Theilung
von Henneberg antrug, erfuhr der endlich als mündig anerkannte
Friedrich Wilhelm seines Vormunds Absicht und Ansprüche; da aber
die von ihm zu Rathe gezogenen Fürsten einen Streit mit dem
mächtigeren Kurfürsten und dem Kaiser widerriethen, so willigte
er denn in eine Theilung, ohne daß diese aber damals, da
August darüber starb, zu Stande kam, zumal die kurfürstlichen
Commissarien sogleich die Hälfte statt fünf Zwölftel in Anspruch
nahmen und wegen theilweiser Übernahme der 1554 an
Henneberg gezahlten 130470 Fl. Schwierigkeiten machten.
Einiges von Henneberg fiel an Hessen und Würzburg, der
sächsische Anfall aber blieb bis 1660 in Gemeinschaft 7).
Wenn also selbst Augusts nächste Blutsverwandte zu ihrem
Schaden erfahren mußten, daß es da, wo es die Erweiterung
seiner Macht, die Vergrößerung seines Besitzes galt, für ihn
weder Rücksichten noch sittliche Bedenken gab, so darf es nicht
Wunder nehmen, daß er auch andere Gelegenheiten zu Erwerb
nicht unbenutzt ließ. Die ruhige Consequenz seiner Politik,
der geordnete, blühende Zustand seines Staates und seiner
Finanzen verschafften ihm dabei eine Uberlegenheit, der die
schwächeren, meist finanziell zerrütteten Opfer seiner Begehr-
lichkeit nicht zu widerstehen vermochten. Zu diesen gehörten
die Grafen von Mansfeld, die, einst so mächtig und wahr-
scheinlich den Wettinern stammverwandt, allmählich wie säch-
1) Vom albertinischen Standpunkte aus beleuchtet diese Begebenheit
die diplomatische Geschichte der Erbsolge des Hauses Sachsen in Henne-
berg bei Grundig u. Klotzsch, Sammlung verm. Nachr.z, sächs. Gesch.
XII (1777), S. 1—75; vom ernestinischen Standpunkte aus Schultes,
Dipl. Gesch. des gräfl. Hauses Henneberg II (1791), S. 324 ff.