Lossagung von der pragmatischen Sanction. 49
das Fürstenthum Crossen, Abtretung eines eine halbe Meile
breiten Landstrichs zur Verbindung der Lausitz mit Polen, Ge-
währleistung aller gegenwärtig im Besitz des Kurhauses befind-
lichen Länder, endlich die Zusage, daß Maria Theresia's Gemahl
als Kaiser die Erhebung Kursachsens zur Königswürde bewirken
wolle. Allein selbst unter dem Eindrucke der Niederlage ihres
Heeres bei Mollwitz war Maria Theresia nicht dahin zu bringen
so weit gehenden Zugeständnissen ihre Genehmigung zu ertheilen.
Da nun Englands zweidentige und schwankende Haltung auch
auf den dresdner Hof mit ansteckender Kraft wirkte, die Aus-
sicht auf Rußlands Beistand gegen Preußen durch den Aus-
bruch des schwedischen Krieges verschwand und endlich Maria
Theresias wachsende Bedrängniß die Besorgniß hervorrief, daß
Sachsen bei einer etwaigen Theilung der österreichischen Länder
leer ausgehen mächte, so fielen die verlockenden Anträge des
spanischen Gesandten Montijo und des französischen Marschalls
Belleisle, der selbst nach Dresden kam um Sachsen durch die
Aussicht auf die Erwerbung von Mähren und Ocerschlesien
von Osterreich abzuziehen, auf keinen unempfänglichen Boden.
Wenn Preußen durch Schlesien, Baiern durch Böhmen und
Oberssterreich wuchs, so wollte auch Sachsen seinen Theil haben.
Am 19. September trat es dem uymphenburger Vertrage bei,
am 19. October wurde zu Frankfurt a.M. ein förmlicher
Accessionsvertrag zwischen Sachsen, Baiern und Preußen unter-
zeichnet. So hatte denn also das politische System Sachsens
nach langem Hin= und Herschwanken einen gänzlichen Umschlag
erfahren 1). In einem Manifest vom 28. October 2) erklärte
Sachsen: da die pragmatische Sanction, weil den österreichischen
Hausverträgen zuwiderlaufend, von Anfang an ungiltig gewesen,
durch den Widerspruch so vieler anderen Mächte und dadurch,
daß Maria Theresia selbst durch Übertragung der Mitregent-
1) v. Arneth, Maria Theresia's erste Regierungsjahre 1 (1863),
S. 173. 196 f.
2) Siehe dasselbe bei Oleuschlager, Geschichte det Juterregnums
nach Absterben Karls VI. (1742) III, 119 ff.
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