Metadata: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

1254 Abschnitt XXVI. Landwirthschaftskammern. 
§. 6. Wählbar zu Mitgliedern der Landwirthschaftskammern sind unter 
den im §. 5 bezeichneten Voraussetzungen: Z 
1. die Eigenthümer, Nutznießer 1) und Pächter land= oder forstwirthschaftlich 
genuhter Grundstücke, deren Grundbesitz oder Pachtung im Bezirk der 
andwirthschaftskammer wenigstens den Umfang einer selbständigen 
Ackernahrung hat oder, für den Fall rein forstwirthschaftlicher Benutzung, 
zu einem jährlichen Grundsteuerreinertrage von mindestens 150 M. ver- 
anlagt ist, sowie deren gesetzliche Vertreter und Bevollmächtigte; 
2. im Bezirk der Landwirthschaftskammer wohnende Personen, welche 
a) nach Nr. 1 als Eigenthümer, Nutznießer oder Pächter:) wählbar 
gewesen sind, oder Z 
b) mindestens zehn Jahre als Vorstandsmitglieder oder Beamte von 
landwirthschaftlichen und zweckverwandten Vereinen, landwirthschaft- 
lichen Genossenschaften und Kreditinstituten thätig sind, oder welchen 
J) wegen ihrer Verdienste um die Landwirthschaft von der Landwirth- 
schaftskammer die Wählbarkeit beigelegt ist. 
§. 7. Wahlbezirke sind in der Regel die Landkreise; durch die Satzungen 
können mehrere Kreise # einem Wahlbezirke vereinigt werden. Ebenso können 
Stadtkreise behufs der Wahl mit benachbarten Landkreisen zu einem Wahlbezirke 
vereinigt werden. 
In jedem Wahlbezirke sind in der Regel zwei Mitglieder zu wählen. 
§. 8. Die Wahl erfolgt durch Kreistage. Die Kreistagsmitglieder aus 
dem Wahlverbande der Städte nehmen nur insoweit an der Wahl theil, als 
sie nach §. 6 wählbar sind; Ausnahmen von dieser Beschränkung können durch 
die Satzungen bezüglich solcher Städte zugelassen werden, deren Einwohner 
überwiegend Landwirthschaft treiben. Z 
Falls Stadtkreise mit Landkreisen zu einem Wahlbezirk vereinigt werden, 
wird die Zahl der den Stadtkreisen zukommenden Wahlmänner nach Verhältniß 
des Grundsteuerreinertrages der Stadt= und Landkreise des Wahlbezirks durch 
die Satzungen bestimmt. Die Wahlmänner der Stadtkreise werden von der 
Gemeindevertretung aus der Zahl der nach §. 6 wählbaren Einwohner der 
Stadtkreise gewählt. 
Die Wahl geschieht unter Leitung des Landraths nach absoluter Stimmen- 
mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet das durch den Vorsitzenden zu 
ziehende Loos. Ergiebt ein Wahlgang nicht die absolute Mehrheit, so findet 
eine Stichwahl zwischen denjenigen beiden statt, welche die meisten Stimmen 
erhalten haben. Das Nähere bestimmt eine von dem Minister zu erlassende 
Wahl-Ordnung. 4# 
§. 9. Die Landwirthschaftskammern können eine Aenderung des Wahl- 
verfahrens (§. 8) auf folgender Grundlage beschließen: 
1. Das aktive Wahlrecht steht Eigenthümern, Nutznießern und Pächtern 
eines zum passiven Wahlrecht berechtigenden ländlichen Grundbesitzes 
unter den Voraussetzungen des §. 5 mit der Maßgabe zu, daß das 
erforderliche Alter 25 Jahre beträgt. 
2. Das Wahlrecht stuft sich nach dem Grundsteuerreinertrag ab. 
3. Die Wahl ist indirekt. 
4. Das Wahlrecht kann auch an Eigenthümer und Pächter von kleinerem, 
als dem nach Ziffer 1 angegebenen Grundbesitze verliehen werden. 
Die auf Grund dieses Paragraphen beschlossenen Satzungsveränderungen 
bedürfen der Königlichen Genehmigung. 
§. 10. Das Ergebniß der Mitgliederwahl ist von dem Wahlvorstande der 
Landwirthschaftskammer unter Beifügung des Wahldprotokolls mitzutheilen. 
Wanche gegen die Wahl werden von der Landwirthschaftskammer endgültig 
entschieden. 
  
) Der Ausdruck „Nutznießer“ bezieht sich sowohl auf solche Personen, die, wie 
z. B. Oberförster und Geistliche, die Nutzung auf Grund ihres Amtes haben, als 
auch auf Nutznießer aus anderem Rechtstitel, z. B. Fideikommißbesittzer, Nießbraucher 
kraft ehemännlichen oder väterlichen Rechtes (A. L. R. II. 1, §. 231, II. 2, S. 168). 
?) Nicht aber als gesetzliche Vertreter und Bevollmächtigte.
	        
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