Full text: Geschichte des Kurstaates und Königreiches Sachsen. Zweiter Band: Von der Mitte des sechzehnten bis zu Anfang des neunzehnten Jahrhunderts. (2)

Bischof Johann IR. von Meißen. 8 
daß vielmehr der Kurfürst 1568 auch noch das Amt Pausa 
gegen Übernahme der darauf haftenden Schuld an sich brachte; 
im folgenden Jahre verzichtete Heinrich VII. gegen 27142 Fl. 
vollständig auf die Voigtlande, worauf dann endlich nach 
mancherlei Zögerung 1575 auch die Belehnung Augusts mit. 
denselben durch Maximilian erfolgte. Aus den neuen Er- 
werbungen wurde 1577 der voigtländische Kreis gebildet 7). 
Ahnlich erging es den Herren von Berbisdorf, denen er 1559 
einen ihm für den Bergbau und die Forstnutzung wünschens- 
werthen Theil ihrer Besitzungen, das nachherige Amt Lauen- 
stein, für 107784 Fl. abdrang, und um dieselbe Zeit erkaufte 
er von den Grafen von Schönburg die obere Grafschaft und 
einen Theil der niederen Grafschaft Hartenstein (vas Amt 
Krottendorf nebst Scheibenberg, Deutsch-Wiesenthal, Elterlein 
u. s. w.) für 146000 Fl.w). 
Eine weitere ansehnliche Bereicherung gelang auf Kosten 
des Bisthums Meißen. Am 25. April 1555 hatte August 
einem der jüngsten Domherren des meißner Kapitels, Johann 
von Hangwitz, versprochen, dessen Erhebung auf den durch den 
Tod des Bischofs Nicolaus lI. erledigten Stuhl zu befördern, 
wenn derselbe die Reformation, soweit sie im Stifte eingeführt 
sei, zu schonen, die Reichstage uur mit Bewilligung des Kur- 
fürsten zu besuchen, auf den Landtagen nach dem alten Her- 
kommen zu erscheinen und die dort gefaßten Beschlüsse im 
Stifte zu vollziehen, außerdem vorkommenden Falls stiftische 
Besitzungen gegen Entschädigung dem Kurfürsten abzutreten sich 
1) J. Falke, Die Erwerbung der Voigtlande durch Kurfürst Angust 
im Archiv für sächs. Gesch. II, 137 ff. Heinrich VI. von Plauen starb 
1568 in Hof, wo ihm Gcorg Friedrich von Ausbach ein dürftiges Unter- 
kommen gewährte; mit seinem Bruder erlosch 1572 das burggräfliche 
Haus. Titel und Würde der Burggrasschaft kamen nnn an Kursachsen, 
welches zuerst keinen Gebrauch davon machte, sondern dieselben 1579 den 
Herren v. Rosenberg überließ, später aber, 1708, ein fürstliches Votum 
auf dem Reichstage wegen der Burggrasschaft nachsuchte, das ihm endlich 
auch zugestanden wurde, freilich erst durch den Reichsdeputations-Haupt- 
schluß von 180)3. 
2) Hering, Gesch. des sächs. Hochlandes I. 258; III, 5. 
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