468 Der siebenjährige Krieg.
ihn weder dieses noch künftiges Jahr angreifen zu wollen ),
so bat August den König von Preußen (3. September) unter
Klagen über das Verfahren der preußischen Truppen, welche
dem ertheilten Versprechen zuwider Contributionen ausschrieben,
die Kassen mit Beschlag belegten und einen Theil der Festung
Wittenberg demolirten, um Mittheilung jener schwarzen Ent-
würfe, von denen er nicht das Mindeste wisse, und bot jede
mit seiner Würde verträgliche Garantie und nochmals seine
Neutralität, wenn die Preußen sein Land räumten. Hundert
Kriegsgründe, antwortete ihm hierauf Friedrich von Lommatzsch
aus (5. September), und namentlich die Rücksicht auf den
Unterhalt seiner Armee hinderten ihn Sachsen zu räumen; er
wende alle mögliche Eile an, aber seine Soldaten könnten nicht
fliegen; wohl wünsche er, der Weg nach Böhmen gehe durch
Thüriugen, aber da ihm aus strategischen Gründen der Besitz
der Elbe nöthig sei, so könne er nicht anders handeln?).
Unterdessen waren die Minister zu dem Beschluß gekom-
men, der König solle bleiben, aber sich zur Armee begeben.
Die letztere nach Böhmen zu führen trug man jedoch Bedenken,
theils aus Furcht, daß Friedrich dies als ein Aufgeben der
Neutralität und offene Kriegserklärung ansehen und dann das
Land nur noch feindseliger behandeln werde, theils weil man
durchaus keine Neigung verspürte, sich so ganz rückhaltslos den
Osterreichern in die Arme zu werfen, theils endlich, weil das
Heer und namentlich Rutowski selbst, noch voll von der bitteren
Erinnerung an die schmähliche Art, wie sie bei Kesselsdorf von
den Osterreichern in Stich gelassen worden waren, einer neuen
Verbindung mit deuselben entschieden widerstrebten. Auch von
dem Plaue, die Armee durchs Voigtland in den fränkischen Kreis
zu führen, standen die Minister ab, da die Generalität ihn
für unansführbar erklärte; zuletzt blieb man bei dem aben-
teuerlichen Entschlusse stehn, sie solle nebst dem Könige durch
Böhmen und Mähren nach Polen gehen, obgleich dies der
1) Aster, S. 168 und Beilage Nr. 8.
2) Preuves Evidentes, Beilage 9. 10.