Full text: Geschichte des Kurstaates und Königreiches Sachsen. Zweiter Band: Von der Mitte des sechzehnten bis zu Anfang des neunzehnten Jahrhunderts. (2)

480 Der slebenjährige Krieg. 
Das Schicksal Sachsens machte weithin den tiefsten Ein- 
druck. Da Friedrich nicht bloß gegen Osterreich den Krieg be- 
gonnen, sondern auch durch den liverfall eines Mitstandes den 
Reichsfrieden gebrochen hatte, so rief der Kurfürst von Sachsen 
gegen die ihm widerfahrene Vergewaltigung die Hilfe des 
Reichs an, und während am Reichstage Friedrichs Gesandter 
v. Plotho und der kursächsische v. Ponikau mit Schriften und 
Gegenschriften wider einander stritten, erklärten der Kaiser und 
der Reichshofrath das Verfahren des Kurfürsten von Branden- 
burg gegen Sachsen als Laudfriedensbruch und beauftragten 
den Reichsfiscal gegen denselben einzuschreiten. Sanguinischen 
Köpfen mochte wohl die Möglichkeit vorschweben, auf diesem 
Wege Friedrich dem Großen das Schicksal Johann Friedrichs 
des Großmüthigen zu bereiten. Aber das kaiserliche Ansehen 
lag schon im Verscheiden und die Reichsverfassung war eine 
hohle Form, die weder schreckte noch schützte, und die einzelnen 
Reichsstände bemaßen ihr Verhalten in diesem Conflicte nicht 
nach ihren Pflichten gegen das Reich, für welches auch Kaunitz 
im Grunde keine größere Ehrfurcht empfand als Friedrich der 
Große, sondern nach ihren besonderen Interessen und Neigungen. 
Herzog Friedrich III. von Gotha, welchem der Kaiser für die 
Behinderung des Kurfürsten von Sachsen das Amt als aus- 
schreibender Fürst des obersächsischem Kreises und damit den 
Vollzug aller von Rechtswegen gegen Brandenburg ergriffenen 
Maßregeln innerhalb des obersächsischen Kreises übertrug, lehnte 
dasselbe nicht nur ab, sondern zog sogar vor sich enger mit 
Friedrich zu verbinden 1). Doch drang weder Preußen mit 
seiner Bemühung das Reich in der Neutralität zu erhalten, 
noch Hannover mit seinem Vorschlag einer Reichsmediation 
durch, sondern am 17. Jannar 1757 beschloß die Majorität 
des Reichstags die Reichsexecution gegen Brandenburg, um so- 
wohl den König von Polen zum Besitz seiner Erblande nebst 
Ersatz des erlittenen Schadens, als auch dem Kaiser und seiner 
Gemahlin zu hinlänglicher Genugthuung zu verhelfen. Der 
1) Huschberg, S. 90 ff.
	        
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