Friede zu Hubertusburg. 501
der Doppelfriede zwischen Osterreich und Preußen auf Grund
des breslauer, sowic zwischen Preußen und Sachsen auf Grund
des dresdner Friedens abgeschlossen, am 1. März ratificirt.
Preußen versprach Räumung Kursachsens binnen drei
Wochen nach der Natification, freie Rückgabe der Kriegsge-
fangenen, der Geißeln sowie der sächsischen Artillerie soweit
sie noch im Lande sei, ferner der Festungen in ihrem gegen-
wärtigen Zustande und aller Urkunden und archivalischen Papiere,
aus denen auch nichts Nachtheiliges weiter gegen Sachsen an-
geführt werden sollte, und Gestattung der freien Passage durch
Schlesien zwischen Sachsen und Polen. Die preußischen Unter-
thanen, die in der sächsischen Steuerkasse Kapitale hätten oder
künftig noch erwürben, sollten die Zinsen prompt oder auf
Verlangen auch das Kapital richtig und ohne Abzug in einem
billigen Zeitraum erhalten, und da es unmöglich sei die bis-
herigen Zinsenrückstände der Steuerschulden abzutragen, sollte
auf dem nächsten Landtage aus den sichersten Landeseinkünften
ein Fond gebildet werden, um von 1764 an jene Zinsen und
Kapitale pünktlich abzutragen; freier Abzug sollte aus einem
Staate in den andern, unparteiische Instiz in Ansehung der
beiderseitigen Unterthanen und Regulirung der Handelsstreitig-
keiten durch Kommissarien stattfinden. Die rückständigen Kontri-
butionen und Lieferungen hörten vom 11. Februar an mit
Ausnahme der auf Wechselbriefe und andere Verschreibungen
zu leistenden, die sich auf 2 1½ Millionen Thaler beliefen, auf.
Außerdem wünschte August für die Versorgung seiner Kinder,
namentlich des durch die Kaiserin von Rußland aus seinem
Herzogthum Kurland vertriebenen Prinzen Karl, preußische Ver-
mittelung. Eine Abänderung des die Stadt Fürstenberg, den
Oderzoll und Schidlo betreffenden Punktes des dresdner Frie-
dens kam nicht zur Ausführung 1). Friedrich der Große selbst
1I) Martonn, l#cneil des Principnuz trnitez (1791) I1, 146 und
Uertzherg, Recucil des deductiont I, 202. — Zu cinem Aussatz
aus dem Ansange des Jahres 1760 bcezcichuct Friedrich, falls Sachsen
durchaus eine Entschädigung erhalten müsse, Erfurt als solche; davon
war jetzt nicht mehr die Rede. v. Schöning II, 244.