Full text: Geschichte des Kurstaates und Königreiches Sachsen. Zweiter Band: Von der Mitte des sechzehnten bis zu Anfang des neunzehnten Jahrhunderts. (2)

586 Kurfürst Friedrich Christian. 
G. Fr. Einsiedel für das Innere und die Kriegsverwaltungs- 
sachen gebildet; dem Geheimen Consilium, das Brühl von der 
Person des Fürsten ganz fern gehalten und möglichst bei Seite 
geschoben hatte, wurde seine volle Wirksamkeit zurückgegeben. 
In der liberzeugung, daß Unbescholtenheit und Tüchtigkeit der 
Beamten eine der ersten Bediugungen für die Gesundheit des 
Staates seien, ging man an die Säuberung dieses Standes, 
in welchen Brühl überall Ktine Kreaturen eingeschoben hatte. 
Ein Generalrescript vom 28. October beseitigte das System 
der Exspectanzen und Survivancen, deren Brühl in den wenigen 
Tagen zwischen dem Tode des Königs und seinem Abgange 
noch mehrere verliehen hatte, und stellte dafür den Grundsatz 
auf, daß in Zukunft bei Anstellungen und Beförderungen nur 
Verdienst und Befähigung entscheiden sollten 1). Daraus, daß 
das brühlsche System nur auf seiner Person und einer ver- 
hältnißmäßig kleinen Zahl seiner Werkzeuge beruht hatte, er- 
klärt sich die Schnelligkeit, mit der nach seinem Sturze die 
Reform alle Zweige des Staatswesens durchdrang. 
Eine Hauptsorge nahm die Wiederherstellung des Landes- 
credits und der Finanzen in Anspruch. Um den ganzen Um- 
fang des lbels kennen zu lernen galt es die Höhe sowohl der 
Schulden und wirklich nothwendigen Ausgaben als auch der 
Einnahmen genau zu ermitteln. Aber wenn die letzteren sich 
in Folge des Kriegs nur nach höchst vagen Wahrscheinlichkeits- 
annahmen veranschlagen ließen, so war es ebenso unmöglich das 
auf dem Schuldenwesen liegende Dunkel zu durchdringen, da 
dieses, um die stattgefundenen Unterschleife zu verhüllen, ab- 
sichtlich vermehrt worden war. Man setzte also den 1. Jannar 
1764 als den Termin fest, von dem an die neuen Zahlungen 
zu laufen hätten; alle bis zu diesem Tage unbezahlt gebliebenen 
Ziusen sollten in die Schuldeumasse geworfen werden. Da 
aber, wollte man die Verwirrung nicht noch vergrößern, Ge- 
1) Cod. Aug. Cont. I, 1. p. 7. Nur die Adjuncti cum spe suc- 
cedendi und die Supermumerarü#’ cum spe uscendendi wurden, weil sie 
in dieser Hoffnung schon Dienste geleistet, ausgenommen.
	        
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