Full text: Geschichte des Kurstaates und Königreiches Sachsen. Zweiter Band: Von der Mitte des sechzehnten bis zu Anfang des neunzehnten Jahrhunderts. (2)

552 Der Administrator Prinz Kaver. 
festung bearbeitet. Wenn aber diese Reformen in den bitteren 
Erfahrungen des letzten Kriegs ihre Rechtfertigung fanden, so 
ließ sich Laver durch seine Neigung, in der ihn nicht nur sein 
besonderer Günstling, der aus französischen in sächsische Dienste 
getretene Generalmajor v. Martagnes, sondern auch das Bei- 
spiel Friedrichs des Großen bestärkte, vielleicht selbst durch den 
noch keineswegs aufgegebenen Gedanken, die polnische Krone 
wieder an das sächsische Haus zu bringen, dazu verleiten, auf 
dem Landtage von 1766 den Ständen eine Vermehrung des 
Heeres anzusinnen, die zu dem erschypften Zustande des Landes 
in schreiendem Mißverhältnisse stand. Indem er die 1763 
für die Militairerfordernisse bewilligten 850000 Thaler, da 
außerdem 600000 Thaler aus den kurfürstlichen Kassen 
darauf verwendet worden seien, für völlig unzureichend er- 
klärte, veranschlagte er die Kosten der binnen drei Jahren 
zu bewirkenden Verstärkung der Armee um 8516 Mann 
und 2557 Pferde nebst zugehörigem Material auf 881625 
Thaler, die Unterhaltungskosten derselben für jedes der 
drei nächsten Verwaltungsjahre auf 2,546575 Thaler und 
verlangte nun, daß zu deren Bestreitung die Stände außer 
jenen 850000 Thalern noch 500000 Thaler beitragen, auch 
das nur für die vorige Bewilligungsperiode erlassene kurfürst- 
liche Deputat in der Höhe von 96250 Thalern bewilligen sollten. 
bestürzten Stände erklärten sich zwar unter Hinweis auf 
des entkräfteten Landes offenbares Unvermögen zu einem außer- 
ordentlichen Zuschuß auf drei Jahre bereit, aber nur in der 
Höhe von 150000 Thalern, zu deren Beschaffung sie vornehmlich 
die Auflegung höherer Imposten auf Kaffee, Zucker, Tabak, 
fremdes Vieh, Getreide und Mehl in Vorschlag brachten. Hier- 
bei verharrten sie ungeachtet aller Bemühungen der Regierung, 
auch nicht die Ritterschaft war durch das Versprechen gefügig 
zu machen, daß bei Besetzung der Officiersstellen auf die in der 
Armee dienenden, der augsburgischen unveränderten Con- 
fession zugethanen Vasallen und Unterthanen, ingleichen bei der 
Aufnahme in das Cadettencorps auf ihre Söhne vorzüglich 
reflectirt werden solle. Selbst das Geheime Consilium konnte
	        
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