Full text: Geschichte des Kurstaates und Königreiches Sachsen. Zweiter Band: Von der Mitte des sechzehnten bis zu Anfang des neunzehnten Jahrhunderts. (2)

580 Kurfürst Friedrich August III. 
überließ, „so daß weder jetzt noch jemals den Rechten des 
Kurfürsten von Sachsen auf besagte Herrschaften irgend ein 
Widerspruch oder Hinderung, es sei von wem es wolle, ent- 
gegengesetzt werden könne“ 1). Die Herren v. Schöuburg 
machten zwar den Versuch sich dem ohne ihre Genehmigung 
geschlossenen Vertrage zu widersetzen und wußten wenigstens 
unter Begünstigung Osterreichs die Anerkennung der drei Herr- 
schaften als Reichsafterlehen beim Neichshofrathe zu erwirken; 
da aber der Kurfürst dagegen beim Kaiser remonstrirte, so 
blieb die Sache auf sich beruhen, und nachdem Graf Otto 
Karl Friedrich v. Schönburg am 9. October 1790 in den 
Reichsfürstenstand erhoben worden war, erklärte er durch Revers 
vom 4. April 1794 ausvdrücklich, daß durch diese Standes- 
erhöhung die Verhältnisse seines Hauses zu Kursachsen keine 
Veränderung erleiden sollten ). Dagegen war der von Sachsen 
gewünschte Verzicht auf die böhmischen Rechte in den Lansitzen 
von Osterreich nicht zu erreichen. - 
Dies war für Sachsen der Ausgang jenes schlachtenlosen 
Kriegs, dessen Kosten und Lasten durch die erhaltene Summe, 
die Schlichtung des schönburgischen Streits und die Befestigung 
der Freundschaft mit Preußen für reichlich ersetzt gelten durften. 
Prinz Heinrich, dessen Geduld durch die Schwerfälligkeit der 
sächsischen Behörden bei Verpflegung der preußischen Truppen 
auf manche harte Probe gestellt worden war s), verweilte 
1) Martens, Recueil II, 19. 
2) Weiße, Neucs Museum I, 114 ff. — Pinther, Juris publici, 
duo possessiones dynastarum a Schönburg utuntur, adumbratio (1800). 
3) Erlaß des Prinzen vom 12. December 1778: „Da von sächsischer 
Seite soviel Chicanen wegen der Accise gemacht werden und überdem nicht 
die Convention (vom 22. October) der Münze erfüllt worden ist, so habe 
ich den Herren K. hiermit bekannt machen wollen, daß von Stund an 
alles, was zur Consumtion der Armee und aller dabei befindlichen Per- 
sonen ohne Ausnahme gehöret, von allen Abgaben frei und ungehindert 
auf Pässe der Herren Chefs und Commandeurs passiren muß; und also 
die bisher getroffene Convention hiermit umgestoßen wird und allcs, was 
zur Consumtion der Armce gehört, frei ist; nur müssen alle Mißbräuche 
aufs möglichste verhütet werden.“ Dreodner Archiv.
	        
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