Fricde zu Teschen. Grajschajt Mansseld. 681
seit dem Rückmarsch ans Böhmen einige Wochen zu Dresden
in traulichem Verkehr mit der kurfürstlichen Familie. Einen
neuen Beweis seiner Gewissenhaftigkeit gab der Kurfürst da-
mit, daß er die von Kurpfalz erhaltene Summe nicht, wie er
wohl gekonnt hätte, seiner Priratchatulle sondern zum größten
Theile der Hauptkasse des Landes zuwies, um damit die in
den Jahren 1744, 1745 und 1750 gemachte hannöversche
Schuld von 3½ Millionen Thalern (S. 444) abzutragen, wo-
durch die dafür verpfändeten Amter und Einkünfte wieder an
Sachsen zurückkamen. Außerdem zahlte er jedem seiner Ge-
schwister 50000 Thaler aus, dem Prinzen Anton als Erben
ihres 1781 verstorbenen Binders Karl Max das Doppelte;
endlich errichtete er daraus in Gemäßheit des mit seiner
Mutter geschlossenen Cessionsvertrags eine, nachher noch durch
den Nachlaß des letztgenaunten Prinzen vermehrte Secundogenitur
mit einer Jahresrente von 85000 Thalern, wovon deren jedes-
maliger Inhaber sein Haus und seine sämtliche Descendenz voll-
ständig und ohne weitere Beisteuer des Staats zu unterhalten
hat, so lange nicht die Antheile ihrer einzelnen Glieder auf ein
bestimmtes Minimum herabgesunken sind.
Kurz nach dem teschener Frieden wurde Sachsen noch eine
andere Erwerbung zu Theil, indem mit dem Tode des letzten
Grafen von Mausfeld, Joseph Wenzel, Fürsten von Fondi,
der kursächsische Lehensantheil an der Grafsschaft Mansfeld,
6½ (□ Meilen mit 24000 Einwohnern, an den Lehensherrn,
das Ubrige an den Mitlehensherrn, das Erzstift Magdeburg,
d. h. an dessen gegenwärtigen Besitzer, den König von Preußen,
zurückfiel. Seit 1570 bestand eine kursächsische Sequestration
über den größten Theil der Grafschaft; zu Eisleben saß das
kursächsische Oberaufseheramt, welches die Einkünfte theils zum
Unterhalt der Grafen, theils zur Abfindung der Gläubiger ver-
waltete. In so langer Zeit waren aber nur 400000 Thaler
Schulden mit einem wirllichen Aufwande von 113932 Thalern
abgetragen worden, es blieben noch 786397 Thaler, wovon
indeß 385584 Thaler streitig waren, zu tilgen. Deshalb zog
man es vor, zwar das Oberaufseheramt (1783 Oberamt) und