588 Kurfürst Friedrich August III.
18. Juli, da es seiner Lage nach einem österreichischen Angriffe
am meisten ausgesetzt sei, eine ausdrückliche Erklärung darüber,
„wie die sächsischen Lande für alle Fälle von der Gefahr eines
schleunigen feindlichen liberzugs durch die kräftigste und eiligste
Hilfe gerettet werden könnten, und weiter, daß ihm der König,
so lange es nur immer thunlich, die Wahl einer für die Sicher-
heit der Lande unausbleiblich nothwendigen und dem eigenen
preußischen Interesse angemessenen Neutralität stets zugestehe,
auch die zur Erhaltung derselben einschlagenden heilsamsten
Mittel nie verhindere, sondern vielmehr billige und nöthigen-
falls unterstütze". Der König nahm keinen Anstand, den ersten
von diesen beiden Punkten zuzusagen, während er den zweiten,
die Neutralität, mit Stillschweigen überging, und so erfolgte
denn am 23. Juli die Unterzeichnung des Unionstractats zum
Zwecke der constitutionsmäßigen Erhaltung des durch eine be-
denkliche Krisis bedrohten Reichssystems; die Contrahenten
versprachen zur Belebung der Neichsversammlungen, zur Abwehr
aller Beeinträchtigungen der Reichscollegien, zur Erhaltung der
Reichsgerichte innerhalb ihrer verfassungsmäßigen Competenz,
der Integrität und Verfassung der Reichskreise, der den Ständen
durch den westfälischen Frieden zugesicherten Gerechtsame gegen
widerrechtliche eigenmächtige Ansprüche und gegen willkürliche
Zumuthungen zusammenzuwirken, solchen vorkommendenfalls
gemeinschaftlich durch Verwendung, bona okkicia, Vorstellungen w.
entgegenzutreten, und wenn diese Mittel nicht zureichend sein
sollten, über die etwa zu ergreifenden weitern Maßregeln sich
untereinander zu verständigen und selbige mit allem Nachdruck
zur Ausführung zu bringen. Den 11 Artikeln des öffentlichen
Vertrags waren zwei geheime angehängt; der erste naunte die-
jenigen Reichsstände, welche zum Beitritt eingeladen werden
sollten, wobei jedoch Sachsen sich auch wieder ausbedang, daß
diese Einladung nicht von sämtlichen drei Kurfürsten, sondern
von Preußen allein ausgehe, daß aber Sachsen an einem förm-
lichen Auftrag oder Bevollmächtigung dazu keinen Antheil nehmen
könne; in dem zweiten verpflichteten sich die Verbündeten den
beabsichtigten Austausch von Baiern gegen die Niederlande oder