Das Nentralitätssystem. 591
fest, daß Sachsen unter dem Vorwande, daß die Übungslager
diesmal zeitiger als gewöhnlich gehalten werden sollten, unter
der Hand einige militärische Vorkehrungen traf, das berliner
Kabinet aber bereits die Mittel erwog, um den österreichischen
Truppen den Eintritt in das sächsische Gebiet zu verschließen
und, da es die unbediugte Neutralität Sachsens beim Eintritt
dieser Eventualität als unhaltbar erkannte, die Geneigtheit des
Kurfürsten zu einer engeren Verbindung mit Preußen zu ge-
winnen suchte. Ehe jedoch noch die ersten hierauf Bezug habenden
Eröffnungen nach Dresden gelangten, überreichte dort plötzlich
der österreichische Gesandte Graf Hartig 21. Januar im Namen
des Kaisers das Anerbieten, Sachsens Neutralität für den Fall
des Kriegs durch eine besondere Convention zu sichern, die
jedoch, um nicht von Preußen hintertrieben zu werden, ohne
Verzug abgeschlossen werden müsse; doch solle es dem Kurfürsten
unbenommen bleiben, sich auch von Seiten Preußens durch
eine gleiche Convention sicher zu stellen. Dem sächsischen Ka-
binet in seiner Arglosigkeit schien dieser Vorschlag zu sehr dem
von dem Kurfürsten angenommenen System zu entsprechen,
als daß es hätte zögern sollen, denselben anzunehmen; es be-
hielt sich nur vor, auch den berliner Hof davon in Kenntniß
zu setzen und lud deuselben ein, seinerseits ebenfalls die sächsische
Neutralität anzuerkennen. Wie groß aber war sein Erstaunen,
als Hertzberg diese Eröffnung mit unverhohlenem Unnwillen
aufnahm, die Schunelligkeit, mit der der Kurfürst das sster-
reichische Anerbieten ohne vorhergäugige Verständigung mit
Preußen angenommen hatte, entschieden mißbilligte und eine
derartige Convention, da Preußen jede feindliche Absicht gegen
Osterreich fern liege, zum mindesten für überflüssig erklärte.
Lucchesini, eben im Begriff sich auf seinen Posten nach Warschau
zurückzubegeben, erhielt Befehl seinen Weg über Dresden zu
nehmen und dem Kurfürsten die ernstlichsten Vorstellungen über
den großen Unterschied zu machen, der zwischen dessen bisherigem
Neutralitätssystem und einer durch eine formelle Convention
stipulirten Neutralität bestände, die demselben einseitig die Hände
binde und deren ganzer Vortheil Osterreich zufalle. Zugleich