Full text: Geschichte des Kurstaates und Königreiches Sachsen. Zweiter Band: Von der Mitte des sechzehnten bis zu Anfang des neunzehnten Jahrhunderts. (2)

Das Anerbieten der polnischen Thronfolge. 597 
Lande vereitelt werden könnten. In der Sitzung des 3. Mai 
1791, als sich der größte Theil der Gegenpartei noch gar 
nicht wieder aus den Osterferien in Warschau eingefunden 
hatte, legte der König übereinstimmende aber gefälschte Berichte 
der auswärtigen Agenten vor, welche meldeten, daß die Re- 
publik von einer neuen Theilung bedroht sei, und unter dem 
Eindruck dieser Schreckenskunde nahm der Reichstag die ihm 
vorgelegte neue Constitntion mit solcher Uberstürzung an, daß 
weder zu Benachrichtigung der Nachbarmächte noch selbst zu 
vorheriger Verständigung mit dem Kurfürsten von Sachsen, 
dem und dessen Nachkommen der VII. Artikel derselben den 
polnischen Thron bestimmte 1), Zeit blieb. 
Am 9. Mai kündigte Malachowski dem Kurfürsten in 
feierlicher Andienz den Beschluß des Reichstags an; allein auch 
jetzt lehnte dieser eine bestimmte Erklärung ab, „weil die Ur- 
sachen, welche dieselbe bisher verhindert hätten, noch vorhanden 
seien“. Erregte nämlich schon die hinreichend bekannte Unzu- 
verlässigkeit der Polen und die offenbare Verwandtschaft der 
Constitution vom 3. Mai mit den französischen Revolutions- 
1) „Wir verordnen daher, daß nach Unserem Ableben der jetzige 
Kurfürst von Sachsen in Polcn König sein soll. Die Dynastie der künf- 
tigen Könige von Polcu wird also mit der Person Friedrich Angusts, 
jetzigen Kurfürsten von Sachsen, ihren Anfang nehmen, dessen Nachkommen 
de lumbis männlichen Geschlechts Wir den polnischen Thron bestimmen. 
Der älteste Sohn des regierenden Königs soll dem Vater auf dem Throne 
nachfolgen. Sollte aber der jetzige Kurfürst von Sachsen keine Nachkommen 
männlichen Geschlechts erhalten, so soll auf diesen Fall der vom Kurkfürsten 
mit Genchmigung der versammelten Stände für seine Prinzessin Tochter 
gewählte Gemahl die Linie der männlichen Erbfolge auf dem polnischen 
Throne anfangen. Daher erklären Wir die Maria Angusta Nepomnecena, 
Prinzessin Tochter des Kurfürsten, zur Infantin von Polen, behalten 
aber dabei der Nation das keiner Verjährung unterworfene Recht vor, 
nach Erlöschen des ersten Hauses auf dem Throne ein anderes zu wählen. 
Jeder König wird bei seincr Thronbestcigung Gott und der Nation den 
Eid auf dic Erhaltung gegenwärtiger Verfassung und auf die Pacta con- 
venta leisten, die mit dem jetzigen Kurfürsten von Sachsen als ernanntem 
Thronfolger abgeschlossen werden sollen und ihn ebenso wie die alten 
verpflichten werden.“ 
1791
	        
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