62 Kurfürst Friedrich Augußt III.
Kurfürst nichts mehr wünsche als das Zustandekommen der
Union, an welcher auch Frankreich übereinstimmenden Mit-
theilungen zufolge keinen Anstoß nehmen werde; doch halte er,
um dem Bunde mehr Consistenz zu geben, den Beitritt Oster-
reichs und Rußlands für wünschenswerth, eine Anschauung,
welche zum Theil wenigstens ihre Erklärung darin findet, daß
der in Dresden allein vorgelegte lombardsche Entwurf den
Zweck der Union ausschließlich auf die Defensive beschränkte,
aber auch so ein Beweis von der Kurzsichtigkeit und dem
Mangel politischen Verständnisses bei den sächsischen Staats-
männern. Das am 1 3. August überreichte Gutachten des Geheimen
Consiliums über die preußischen Vorschläge, welchem am 21.
August die Ministerconferenz, bestehend aus v. Loß, v. Hopff-
garten, v. Hohenthal, v. Low und v. Burgsdorff, beitrat,
gelangte, nachdem es mit gewohnter Weitschweifigkeit und Gründ-
lichkeit die Frage erörtert hatte, ob nicht unter den gegemwär-
tigen Umständen Sachsen von seinem Rechte des Reichsvicariats
Gebrauch machen und die Leitung des verwaisten Reichs über-
nehmen solle, ob nicht ferner schon die zwischen Sachsen, Bran-
denburg und Hessen bestehende, freilich ziemlich in Vergessenheit
gekommene, jedoch keineswegs aufgegebene Erbeinigung von 1614
alle diejenigen Punkte enthalte, worauf das neue Bündniß ab-
zwecke, zu dem Schluß, „daß das Geratheuste eine Erneuerung
der letzteren sei, wenn aber die Errichtung eines besonderen
Bündnisses unvermeidlich sei, der preußische Entwurf noch der
Abänderung und Modification in vielen Stücken bedürfe, von
welchen die erheblichsten namhaft gemacht waren. librigens
aber würde alles dies erst bei den ferneren Verhandlungen
umständlicher zu erörtern, vor der Hand aber bei Preußen der
Antrag bloß auf Erneuerung und Erläuterung der Erbeinigung
zu richten und dabei ebenfalls zu erkennen zu geben sein, daß
der Kurfürst nicht abgeneigt wäre künftig die zu näherer Or-
Janisation der nordischen Stände etwa erforderlichen zweck-
mäßigen, der Landesverfassung unnachtheiligen Bestimmungen
mit anzugehen. Da nun aber auch die ernestinischen Häuser,
Schwarzburg-Rudolstadt und Neuß-Greiz, geängstigt durch