Full text: Geschichte des Kurstaates und Königreiches Sachsen. Zweiter Band: Von der Mitte des sechzehnten bis zu Anfang des neunzehnten Jahrhunderts. (2)

636 Kurfürst Friedrich August III. 
Noch viel deutlicher aber trat die Tendenz des sächsischen 
Kabinets, jede Unterordnung unter Preußen abzuwehren und 
deshalb nur in die Bildung von Staatengruppen, die jede für 
sich souverain und unter einander bloß durch ein lockeres 
Föderativsystem verbunden wären, zu willigen, in dem Gegen- 
entwurfe zu dem Unionstractate hervor, der den 10. September 
von dem Geheimen Conseil festgestellt worden war. „Welche Vor- 
rechte“, heißt es in den demselben vorausgeschickten Bemer- 
kungen, „bisher mit der sächsischen Kurwürde verbunden ge- 
wesen sind, ist hinlänglich bekannt. Sollte nun bei dem nord- 
deutschen Bunde sich den Formen der bisherigen Reichsverfassung 
soviel möglich angenähert werden, so würde u. a. eine Folge 
davon sein, daß J. Ch. D. bei dem Bundescongreß das 
alleinige Directorium zu führen hätten. Indessen wollen Höchst- 
dieselben aus persönlicher Rücksicht für J. K. M. von Preußen 
darauf nicht bestehen, sondern sind geneigt dem vorgeschlagenen 
dreifachen Directorio die Hand zu bieten, erachten jedoch der 
Billigkeit gemäß, daß wenigstens das Hauptdirectorium von 
Jahr zu Jahr unter den drei Höfen alternire“ 1). Diesem 
Standpunkte entsprach der Inhalt des Entwurfs selbst. Blind 
gegen die realen Machtverhältnisse sah der dresdner Hof in 
dem Könige von Preußen nur den Kurfürsten von Brandenburg, 
dem Sachsen der Würde nach vorangehe. Der Schwerpunkt 
des Bundes war ganz in die Kreise gelegt; jeder Kreis sollte 
ein durch einen Bund unter sich vereinigtes Ganze bilden, wobei 
dem sächsischen Kreise außer den Kurlanden die ernestinischen 
und anhaltischen Lande, der sächsische Antheil an Henneberg, 
Schwarzburg und die sämtlichen Neußenlande zugetheilt waren, 
für die Erfüllung der von den einzelnen Ständen jedes Kreises 
übernommenen Verbindlichkeiten sollte der contrahirende Haupttheil 
einstehen; keine Mediatisirung; dagegen bleibt es jedem Kreis- 
director und Stande überlassen, mit des Kreises Zugehörigen 
wegen der künftigen näheren Verhältnisse sich besonders zu ver- 
einigen. Während also Preußen Sachsen in ein ausdrücklich 
1) Schmidt g. a. O., S. 529.
	        
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