Full text: Geschichte des Kurstaates und Königreiches Sachsen. Zweiter Band: Von der Mitte des sechzehnten bis zu Anfang des neunzehnten Jahrhunderts. (2)

660 Kurfürst Friedrich August III. 
aussprach 1). Im VI. Artikel machte sich der Kaiser verbindlich 
in den künftigen Frieden mit Preußen die Abtretung des cott- 
busser Kreises an Sachsen aufzunehmen, wogegen dieses (Art. VII) 
ein an Bevölkerung gleiches Gebiet zwischen Erfurt und dem 
Eichsfelde an einen noch zu bezeichnenden Fürsten abzutreten 
versprach. Für den Fall eines Krieges stellt das Königreich 
Sachsen ein Contingent vom 20000 Mann aller Waffen- 
gattungen, für den gegenwärtigen Feldzug jedoch, von dessen 
Theilnahme der Kurfürst vergeblich gestrebt hatte in Nücksicht 
der stattgehabten Ereignisse gänzlich entbunden zu werden, bloß 
4200 Mann zu Fuß, 1500 zu Pferd, 300 Mann Artillerie 
und 12 Kanonen, alle Contributionen hören vom Augenblicke 
der Unterzeichnung des Friedens auf. Ein geheimer Separat- 
artikel bestimmte, daß Sachsen den Rest der Contributionen 
von 25 Millionen Fr. binnen zehn Tagen nach Auswechselung 
der Ratificationen, ein Drittel in Silber, zwei Drittel in 
Wechseln zahlen, dagegen die Einmischung der französischen 
Beamten in die Verwaltung aufhören solle; die in Bezug auf 
die in Leipzig vorgefundenen englischen Waaren ergriffenen 
Maßregeln und die hierüber mit dem Handelsstandc dieser 
Stadt getroffenen oder noch zu treffenden Arrangements bleiben 
in Kraft. 
So sah sich also Leipzig allein von der vollständigen Wohl- 
that des Friedens ausgeschlossen und von der Zumuthung 
betroffen, entweder die confiscirten Waaren ganz zu verlieren 
oder mit 9 Millionen Fr., auf welche die anfängliche über- 
mäßige Forderung von 50 Millionen ermäßigt worden war, 
loszukaufen. Es ist auffallend, mit welcher Lanheit die ge- 
fährdeten Interessen dieser Stadt von Seiten der Regierung bel 
den Friedensverhandlungen vertreten worden waren. Auf ihre 
erneute Bitte um Verwendung erhielt sie den Bescheid, der 
) „L'erercice du culte catholiqne sera dans In totalité du 
royaume de Sac pleinement assimilé à T’erercice du culte luthérien 
et les sujete des deur rligions jouiront sunn réstriction des memes 
droits civils et politinnen; sa Maj. IEmpereur et Roi faisant une 
condition particulièrc de cct objet.“ "6
	        
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