660 Kurfürst Friedrich August III.
aussprach 1). Im VI. Artikel machte sich der Kaiser verbindlich
in den künftigen Frieden mit Preußen die Abtretung des cott-
busser Kreises an Sachsen aufzunehmen, wogegen dieses (Art. VII)
ein an Bevölkerung gleiches Gebiet zwischen Erfurt und dem
Eichsfelde an einen noch zu bezeichnenden Fürsten abzutreten
versprach. Für den Fall eines Krieges stellt das Königreich
Sachsen ein Contingent vom 20000 Mann aller Waffen-
gattungen, für den gegenwärtigen Feldzug jedoch, von dessen
Theilnahme der Kurfürst vergeblich gestrebt hatte in Nücksicht
der stattgehabten Ereignisse gänzlich entbunden zu werden, bloß
4200 Mann zu Fuß, 1500 zu Pferd, 300 Mann Artillerie
und 12 Kanonen, alle Contributionen hören vom Augenblicke
der Unterzeichnung des Friedens auf. Ein geheimer Separat-
artikel bestimmte, daß Sachsen den Rest der Contributionen
von 25 Millionen Fr. binnen zehn Tagen nach Auswechselung
der Ratificationen, ein Drittel in Silber, zwei Drittel in
Wechseln zahlen, dagegen die Einmischung der französischen
Beamten in die Verwaltung aufhören solle; die in Bezug auf
die in Leipzig vorgefundenen englischen Waaren ergriffenen
Maßregeln und die hierüber mit dem Handelsstandc dieser
Stadt getroffenen oder noch zu treffenden Arrangements bleiben
in Kraft.
So sah sich also Leipzig allein von der vollständigen Wohl-
that des Friedens ausgeschlossen und von der Zumuthung
betroffen, entweder die confiscirten Waaren ganz zu verlieren
oder mit 9 Millionen Fr., auf welche die anfängliche über-
mäßige Forderung von 50 Millionen ermäßigt worden war,
loszukaufen. Es ist auffallend, mit welcher Lanheit die ge-
fährdeten Interessen dieser Stadt von Seiten der Regierung bel
den Friedensverhandlungen vertreten worden waren. Auf ihre
erneute Bitte um Verwendung erhielt sie den Bescheid, der
) „L'erercice du culte catholiqne sera dans In totalité du
royaume de Sac pleinement assimilé à T’erercice du culte luthérien
et les sujete des deur rligions jouiront sunn réstriction des memes
droits civils et politinnen; sa Maj. IEmpereur et Roi faisant une
condition particulièrc de cct objet.“ "6