Full text: Geschichte des Kurstaates und Königreiches Sachsen. Zweiter Band: Von der Mitte des sechzehnten bis zu Anfang des neunzehnten Jahrhunderts. (2)

Kassenbillets. Geheimes Finangcollegium. 671 
Heinrichsorden, den Chatoullengeldern #c., die eine jährliche Er- 
sparniß von 144162 Thalern ausmachten, aber den im Ver- 
hältniß zur Größe des Landes überzahlreichen Hofstaat unbe- 
rührt ließen, betrafen die wichtigsten Veränderungen die 
Kameralverfassung, die nicht aus den Verwilligungen der Stände 
sondern aus den Regalien, den Handels= und Consumtions= 
abgaben, der Accise, den Kammergütern, Geleiten und Zöllen 
herrührenden Einlünfte, in Bezug auf welche der Kurfürst 
weniger aun die Stände gebunden war. Um die Kameralver= 
waltung zu vereinfachen wurde an Stelle der vier Hauptkassen 
(der Generalkriegskasse, Rentkammer, Obersteuer= und General- 
acciskasse), in welche bisher die landesherrlichen Einkünfte flossen, 
30. November 1773 mit Anwendung der doppelten Buchführung 
hauptsächlich nach dem Plaue des Grafen Bolza eine General- 
hauptkasse errichtet, welche unter unmittelbarer Direction des 
Kurfürsten und des jedesmaligen Kabinetsministers des Inneren 
von einigen Finanzräthen verwaltet werden sollte 1); doch blieb 
dem Kammercollegium, dem Berggemach und verschiedenen 
anderen Instanzen noch ein großer Theil der kurfürstlichen Re- 
galien vorbehalten. Hauptgrundsatz sollte sein, das Steigen der 
laudesherrlichen Kassen aus dem vermehrten Wohlstande der 
Unterthauen herzuleiten und in dieser Hinsicht Handel und 
Wandel zu befördern, Gewerbe und Nahrung zu ermuntern 
und Jeden in den größtmöglichen Genuß seines Eigenthums zu 
versetzen 2). Nach einigen Jahren wurden mit dieser Kasse die 
Jurisdictions= und Rechnungssachen des Generalacciscollegiums 
verbunden, dieses selbst aber aufgeläst, jene als Landescollegium 
constitnirt und der Geheimerath G. R. v. Wallwitz ihr als 
Vicedirector vorgesetzt. Da auch diese Verschmelzung sich als 
heilsam erwies, so wurde vier Jahre darauf auch das Berg- 
und Kammercollegium mit der Generalhauptkasse vercinigt und 
dem ganzen combinirten Institute der Name des Geheimen 
Finanzcollegiums 1. December 1782 gegeben, dessen erster 
1) Cod. Aug. Cont. II, 2. p. 39 u. 1193. 
2) Hunger, Eeschichte der Abgaben, S. 99.
	        
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