674 Inneres 1768——1806.
bairischen Erbfolgekrieg ertheilte Ermächtigung zur Aufnahme
von 2 Millionen Thalern auf den Credit des Landes den Ständen
ungebraucht zurückzugeben; nur die Verlosung der laudschaft-
lichen Obligationen und Kreditkassenscheine wurde damals, ohne
irgend welche Schädigung des Kredits, ein Jahr lang ausge-
setzt; 1793 konnte von der jährlichen Verwilligung ein Qua-
tember erlassen werden. Die Ritterschaft verstand sich gern
außer dem gewöhnlichen Donativ zu freiwilligen Summen.
Eine Neform der Rechtspflege war bei der Menge von
Justizbehörden, einzelnen Regierungen, Localstatuten und In-
stanzen, bei den vielen Exemtionen, den vielerlei ganz, halb
und nicht mehr giltigen Gesetzen, den jedem Gerichtshofe eigen-
thümlichen Observanzen, der Langsamkeit der Justiz, dem viel-
fachen Mißbrauche der Appellation und der Kostspieligkeit der
Prozesse zum unabweisbaren Bedürfniß geworden und schon
von der Restaurationscommission gleich nach wiederhergestelltem
Frieden als solches bezeichnet, auch von Friedrich Christian
eingeleitet worden. Da jedoch die Zeit einer Regentschaft für
die Ausführung eines so wichtigen Werkes nicht geeignct schien,
so blieb dieselbe Friedrich Augusts eigener Negierung vorbehalten,
kam aber, Dank der Umständlichkeit und Gründlichkeit, mit der
man zu Werke giung, auch während dieser nicht zu Stande.
Zwar schienen ein 1777 an die Nechtscollegien und Dilkasterien
ergangener Befehl, bei allen zweifelhaften Rechtsfragen die
vorgekommene Verschiedenheit der Meinungen mit allen Zweifels-
und Entscheidungsgründen zum Behuf der Entscheidung an die
höchsten Behörden einzusenden, und die angeordnete jährliche
Einsendung der Prozeßtabellen vorbereitende Maßregeln dazu
zu sein; es wurde sogar Ib. October 1791 eine besondere aus
einem Conferenzminister, dem Präsidenten des Appellations=
gerichts, dem Polizeidirector der Stadt Dresden und sechs
anderen Räthen bestehende Gesetzcommission „zur Vorbereitung
der Sachen bei abzufassenden neuen Gesetzen oder Entscheidungen
wegen der über Rechtsfragen sich äußernden Verschiedenheit der
Meinungen und zur Erörterung der bei den diesfalls gefertigten
Entwürfen vorkommenden Zweifel und Bedenklichkeiten“ nieder-