Full text: Geschichte des Kurstaates und Königreiches Sachsen. Zweiter Band: Von der Mitte des sechzehnten bis zu Anfang des neunzehnten Jahrhunderts. (2)

674 Inneres 1768——1806. 
bairischen Erbfolgekrieg ertheilte Ermächtigung zur Aufnahme 
von 2 Millionen Thalern auf den Credit des Landes den Ständen 
ungebraucht zurückzugeben; nur die Verlosung der laudschaft- 
lichen Obligationen und Kreditkassenscheine wurde damals, ohne 
irgend welche Schädigung des Kredits, ein Jahr lang ausge- 
setzt; 1793 konnte von der jährlichen Verwilligung ein Qua- 
tember erlassen werden. Die Ritterschaft verstand sich gern 
außer dem gewöhnlichen Donativ zu freiwilligen Summen. 
Eine Neform der Rechtspflege war bei der Menge von 
Justizbehörden, einzelnen Regierungen, Localstatuten und In- 
stanzen, bei den vielen Exemtionen, den vielerlei ganz, halb 
und nicht mehr giltigen Gesetzen, den jedem Gerichtshofe eigen- 
thümlichen Observanzen, der Langsamkeit der Justiz, dem viel- 
fachen Mißbrauche der Appellation und der Kostspieligkeit der 
Prozesse zum unabweisbaren Bedürfniß geworden und schon 
von der Restaurationscommission gleich nach wiederhergestelltem 
Frieden als solches bezeichnet, auch von Friedrich Christian 
eingeleitet worden. Da jedoch die Zeit einer Regentschaft für 
die Ausführung eines so wichtigen Werkes nicht geeignct schien, 
so blieb dieselbe Friedrich Augusts eigener Negierung vorbehalten, 
kam aber, Dank der Umständlichkeit und Gründlichkeit, mit der 
man zu Werke giung, auch während dieser nicht zu Stande. 
Zwar schienen ein 1777 an die Nechtscollegien und Dilkasterien 
ergangener Befehl, bei allen zweifelhaften Rechtsfragen die 
vorgekommene Verschiedenheit der Meinungen mit allen Zweifels- 
und Entscheidungsgründen zum Behuf der Entscheidung an die 
höchsten Behörden einzusenden, und die angeordnete jährliche 
Einsendung der Prozeßtabellen vorbereitende Maßregeln dazu 
zu sein; es wurde sogar Ib. October 1791 eine besondere aus 
einem Conferenzminister, dem Präsidenten des Appellations= 
gerichts, dem Polizeidirector der Stadt Dresden und sechs 
anderen Räthen bestehende Gesetzcommission „zur Vorbereitung 
der Sachen bei abzufassenden neuen Gesetzen oder Entscheidungen 
wegen der über Rechtsfragen sich äußernden Verschiedenheit der 
Meinungen und zur Erörterung der bei den diesfalls gefertigten 
Entwürfen vorkommenden Zweifel und Bedenklichkeiten“ nieder-
	        
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