Rechtspflege. 675
gesetzt, dieser die Gesetzgebung begutachtenden Behörde ein schon
auf dem Landtage von 1781 besprochener Entwurf einer neuen
Prozeßordnung zur Prüfung übergeben und von ihr durch den
Druck veröffentlicht, damit auch andere Rechtsgelehrte und
Gerichtshöfe ihn prüfen sollten; allein dabei hatte es auch bis
zur Aufhebung der ganzen Commission im Jahre 1819 sein
Bewenden. Am tiefsten von Allem, was geschah, griff die
Abschaffung der Verpachtung der Justizämter, eines zum Miß-
brauch gewordenen Herkommens, welches sich ganz naturgemäß
daraus gebildet hatte, daß den Pächtern dieser Amter, welche
ursprünglich nur die dem Fürsten eigenthümlich gehörenden
Güter umfaßten, nebenbei auch die demselben darin gleich jedem
Grundherrn auf seinem Eigenthum zustehende Paͤtrimonial-
gerichtsbarkeit überlassen worden war. Da demnach die Pächter
vorzugsweise fiscalische Beamte waren, so wurde auch später
bei ihrer Bestallung an erster Stelle nicht darauf gesehen, ob
sie juristische Kenntnisse, sondern ob sie das zur Übernahme
der Pachtung erforderliche Vermögen hatten. Es kam selbst
vor, daß der Pachter gar nicht Jurist war, in welchem Falle
er sich einen besonderen Amtsverweser halten mußte. Die
Pächter hatten den Aufwand für die Justizpflege zu tragen,
wofür ihnen die sämtlichen Sporteln überlassen wurden. Ob-
gleich nun der Staat die Aufsicht über die Oualification der
anzustellenden Actuarien selbst in die Hand nahm, so erfolgte
dieselbe doch nicht durch die oberen Justizbehörden sondern von
Seiten der Rentkammer, und die ganze Einrichtung, welche nur
der Sportelsucht der Pächter und ihrer schlecht besoldeten In-
stitiare diente, wurde als ein so großer Ubelstand empfunden,
daß die Stände seit 1763 auf Beseitigung derselben antrugen.
Es dauerte jedoch bis zum Jahre 1780, ehe man, mit dem
Amte Zwickau angefangen, die Justizamtmänner nicht ohne
große pecuniäre Opfer auf feste Besoldung setzte, die Erhebung
der Sporteln besonderen Einnehmern überwies, die fiscalischen
Geschäfte aber den mumehr ebenfalls fixirten Rentbeamten
beließ. Diese Einrichtung wurde bis 1793 auf alle Amter
ausgedehnt. Aber auch jetzt verblieb die Anstellung des Justiz-
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