Full text: Geschichte des Kurstaates und Königreiches Sachsen. Zweiter Band: Von der Mitte des sechzehnten bis zu Anfang des neunzehnten Jahrhunderts. (2)

676 Inneres 1768 - 1806. 
personals der Finanzbehörde, die nur in Betreff der Amtleute 
mit der Landesregierung zu communiciren und den Vortrag 
an das Geheime Consilium zu erstatten hatte. Eine Antastung 
der Patrimonialgerichtsbarkeit war jedoch damit so wenig ge- 
meint, daß noch ein Derret von 1805 den Gerichtsherren 
ausdrücklich die Befugniß bestätigte ihre Gerichtsverwalter will- 
kürlich zu entlassen #). 
Im Ubrigen geschah wenigsteus vereinzelt vielerlei Heil- 
sames. Den oft wiederholten Beschwerden der Stände gegen 
die Justiz des Kammercollegiums in eigener Sache wurde endlich 
1770 durch Übexrweisung aller Klagen und Appellationen in 
Kammersachen an die Landesregierung und das Appellations-= 
gericht Abhilfe zu Theil; 1788 wurden die halbjährlichen mit 
Zuziehung von Mitgliedern der beiden Juristenfacultäten ge- 
haltenen Sitzungen des Appellationsgerichts abgeschafft, die Zahl 
der Räthe vermehrt, dreimalige Sitzungen in der Woche an- 
geordnet und das Collegium in zwei Senate getheilt; 1782 
wurde die Grenze der weltlichen und geistlichen Gerichtsbarkeit 
bestimmt, die Competenz anderer Gerichte und Behörden ge- 
regelt, 1789 ein ständiges Generalkriegsgericht errichtet; die 
Vormmoschaftsordnung von 1782 2?) diente wegen ihrer Vor- 
trefflichkeit manchen andern Ländern zum Muster. Die In- 
structionen von 1770 und 1783 wegen Abschaffung der Tortur 
und der Landesverweisung mit Staupenschlag, Beschränkung 
der Reinigungseide und der Todesstrafe blieben vorsichtshalber 
vorläufig unveröffentlicht. 
Die Polizei blieb in ihrer früheren Verbindung mit der 
Justiz; besondere Polizeibehörden bestanden uur in Dresden 
und Leipzig. Auf diesem Gebiete fanden die humanen Zeit- 
bestrebungen und die Aufklärung Vieles aufzuräumen und zu 
verbessern. Im Jahre 1775 wurde u. a. eine Feuerordnung 
erlassen, 1790 bei neuen Häusern die Stroh= und Schindel- 
bedachung untersagt und bei schon stehenden deren Abschaffung 
1) Gretschel-Bülau III. 241. 
2) Cod. Aut. Cont. 1II, 2. p. 383.
	        
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