58 Weltliche innere Verhältuisse unter August.
400 Fl. Gehalt war, zusammengesetzt, zum Oberconsistorium
des Landes erhoben. Von dieser Behörde ging die Oberaufsicht
über die Kirchen und Schulen, die Besetzung der unter landes-
herrlichem Patronat stehenden geistlichen Stellen, welche früher
durch die kurfürstlichen Beamten geübt worden war, über die
Stipendien bei den Universitäten und andere milde Stiftungen,
welche aus ehemaligem Kirchengut, z. B. aus dem durch das
Procuraturamt verwalteten Vermögen des Stifts Meißen,
flossen, giugen die Visitationen und die jährlich zweimal zu
haltenden Generalsynoden aus 1). Eine wirkliche Wohlthat
erwies der Kurfürst seiner Landeskirche durch die nach ihm be-
nannte Augusteische Stiftung für Prediger-Wittwen und -Waisen
von 1583. In solchen praktischen Dingen bewährte sich der
tüchtige Regierungsverstand Augusts ganz anders als in der
ihm nie zur bewußten Klarheit gekommenen und durch unlau-
tere Nebenrücksichten bestimmten Auffassung des Dogmas.
3. Weltliche innere Verhältnisse unter Angns.
Vermag unser Auge den Bahnen, auf welchen Kurfürst
August in kirchlichen Dingen sich von der großen Aufgabe der
Reformation weiter und weiter entfernte, nicht anders als mit
tiefem Schmerze zu folgen, so verweilt es dagegen um so
lieber bei den inneren Einrichtungen, die er seinem Staate
gab, als bei demjenigen Gebiete, auf welchem er eine wirklich
segensreiche Thätigkeit entfaltet und bleibende Wohlthaten ge-
schaffen hat. Indem August in seiner langen und verhältniß-
mäßig ruhigen Regierung das, was bereits Moritz beabsichtigt
und begonnen hatte, durchführte, hob für Sachsen vas Zeitalter
der inneren wirthschaftlichen Verbesserungen an, und sicherlich
ist es nicht Zufall, daß dasselbe Land, welches die Wiege der
Reformation gewesen war, nun auch in dieser Beziehung allen
übrigen Staaten mit seinem Beispiele voranging, sondern viel-
mehr ein Beweis dafür, daß der große Umschwung der Geister
in der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts, weit entfernt, sich
1) Coder Augusteus I, 475—715. Weiße, Sächsisches Staatsrecht
II (1827), S. 420 — 429.