Full text: Geschichte des Kurstaates und Königreiches Sachsen. Zweiter Band: Von der Mitte des sechzehnten bis zu Anfang des neunzehnten Jahrhunderts. (2)

Obersteuercollegium. 63 
die Ritterschaft ihre Lehenhufen frei zu erhalten wußte, indem 
sie ihren persönlichen Kriegsdienst vorschützte, wogegen die 
Städte einwendeten, daß das Gleiche auch bei ihnen häufig 
vorkomme. Endlich kaufte die Ritterschaft die sogenannten 
Nitterpferde, deren gegen 1200 gewesen sein mögen, oder den 
Personal-Lehndienst um jährlich 84000 Fl. ab und versteuerte, 
wenigsteus bis 1661, auch ihr übriges Vermögen. Die Steuer- 
pflichtigkeit der Grafen, Herren und Bischöfe, welche diese unter 
Berufung auf ihre hergebrachten Regalien und Freiheiten 
wiederholt ganz in Abrede stellten, wußte August schließlich 
durch Verträge zu regeln. Auf dem Landtage zu Torgau 
1570 brachte er seine Stände dahin, seine sämmtlichen Schulden 
zu übernehmen, wogegen er sich verpflichtete, die zu diesem 
Zweck auf längere Zeit zu verwilligende Land= und Tranksteuer 
der Landschaft zu übergeben und durch vier adelige Obersteuer- 
einnehmer mit ebensovielen fürstlichen Räthen an der Seite 
verwalten zu lassen 1), auch ohne Bewilligung der Stände keine 
neuen Schulden mehr zu machen. Auf diese Weise entstand 
das Obersteuercollegium, anfangs, so lange man noch 
bei jeder Bewilligung der Hoffunng lebte, daß nach Ablauf 
derselben die Steuern überhaupt wieder in Wegfall kommen 
würden, nur als ein vorübergehendes Justitut, bis im Jahre 
1628 die überzeugung von der Grundlosigkeit dieser Hoffnung 
die Abänderung der für dasselbe entworfenen Instruction nöthig 
machte. Auch an diesem hochwichtigen Collegium erhielten die 
Städte keinen weitern Antheil, als daß sie zu der Rechnungs- 
ablegung desselben drei Deputirte schicken durften, während der 
Adel deren fünf schickte. So schich sich von da an, wenn auch 
1) Der Laudstener lag der nach Schock Groschen berechuete Werth 
des steuerbaren Gutes zu Grunde, der sich freilich in der Regel nur auf 
gewissenhafte, höchstens eidlich bestärkte Selbstabschätzung der Eigenthümer 
gründete, die bis 1688 jeder neuen Besteuerung vorausging und die 
Grundlage der sogenaunten Stenerkataster wurde. Die Mangelhaftigkeit 
der Abschätzung blicb endlich nicht verborgen. S. Reinicke, Handbuch 
des sächs. Steucrrechts 1 (1830), S. 62. Die Zahl der Stenerschocke belief 
sich 1828 auf 3,780000, und die Stener stieg nie über 6 Pfennige vom 
Schock.
	        
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