Obersteuercollegium. 63
die Ritterschaft ihre Lehenhufen frei zu erhalten wußte, indem
sie ihren persönlichen Kriegsdienst vorschützte, wogegen die
Städte einwendeten, daß das Gleiche auch bei ihnen häufig
vorkomme. Endlich kaufte die Ritterschaft die sogenannten
Nitterpferde, deren gegen 1200 gewesen sein mögen, oder den
Personal-Lehndienst um jährlich 84000 Fl. ab und versteuerte,
wenigsteus bis 1661, auch ihr übriges Vermögen. Die Steuer-
pflichtigkeit der Grafen, Herren und Bischöfe, welche diese unter
Berufung auf ihre hergebrachten Regalien und Freiheiten
wiederholt ganz in Abrede stellten, wußte August schließlich
durch Verträge zu regeln. Auf dem Landtage zu Torgau
1570 brachte er seine Stände dahin, seine sämmtlichen Schulden
zu übernehmen, wogegen er sich verpflichtete, die zu diesem
Zweck auf längere Zeit zu verwilligende Land= und Tranksteuer
der Landschaft zu übergeben und durch vier adelige Obersteuer-
einnehmer mit ebensovielen fürstlichen Räthen an der Seite
verwalten zu lassen 1), auch ohne Bewilligung der Stände keine
neuen Schulden mehr zu machen. Auf diese Weise entstand
das Obersteuercollegium, anfangs, so lange man noch
bei jeder Bewilligung der Hoffunng lebte, daß nach Ablauf
derselben die Steuern überhaupt wieder in Wegfall kommen
würden, nur als ein vorübergehendes Justitut, bis im Jahre
1628 die überzeugung von der Grundlosigkeit dieser Hoffnung
die Abänderung der für dasselbe entworfenen Instruction nöthig
machte. Auch an diesem hochwichtigen Collegium erhielten die
Städte keinen weitern Antheil, als daß sie zu der Rechnungs-
ablegung desselben drei Deputirte schicken durften, während der
Adel deren fünf schickte. So schich sich von da an, wenn auch
1) Der Laudstener lag der nach Schock Groschen berechuete Werth
des steuerbaren Gutes zu Grunde, der sich freilich in der Regel nur auf
gewissenhafte, höchstens eidlich bestärkte Selbstabschätzung der Eigenthümer
gründete, die bis 1688 jeder neuen Besteuerung vorausging und die
Grundlage der sogenaunten Stenerkataster wurde. Die Mangelhaftigkeit
der Abschätzung blicb endlich nicht verborgen. S. Reinicke, Handbuch
des sächs. Steucrrechts 1 (1830), S. 62. Die Zahl der Stenerschocke belief
sich 1828 auf 3,780000, und die Stener stieg nie über 6 Pfennige vom
Schock.