Kurfürst Augusts Constitutionen. 67
heimischen Rechts bei zweckmäßiger Benutzung des römischen, ge-
wann sich dasselbe bald auch außerhalb Kursachsens in ver-
schiedenen Ländern Anerkennung und Einfluß. Aus deuselben
Berathungen gingen noch zwei andere Constitutionsreihen her-
vor, die Constitutioncs separatac, Iuderungen im Lehenswesen,
Milderungen rücksichtlich des Diebstahls, der Tortur und des
Wildfrevels betressend, welche ihres bedenklichen Inhalts wegen
anfangs geheim gehalten und erst 1643 veröffentlicht wurden,
und die Constitutiones ineditnc, welche überhaupt nicht zu ge-
setzlichem Abschluß gelangten 1).
Doch blieb auch der Widerspruch gegen die neue Ordnung
nicht aus; er ging diesmal von den Städten aus, die unge-
halten über ihre Ausschließung von den Berathungen waren
und für den Bestand ihrer abweichenden Localstatuten fürchteten.
Freiberg, das von Alters her im Besitz der bedeutendsten Rechts-
eigenthümlichkeiten war, beantwortete die Zusendung der Con-
stitutionen mit einem Protest gegen dieselben, wurde aber von
Craco mit seiner gewöhnlichen Heftigkeit abgefertigt: „Etliche
Städte hätten ein grob unvernünftig Recht, welches auch gegen
die Nalur liese, und eben dieses sollte nun ausgehoben sein;
namentlich sei das freiberger Erbrecht grob, viehisch, unmensch-
lich und unbillig und seines Erachtens, weil es dem Walde nahe,
aus Böhmen in diese herrlichen Lande geflohen, derowegen man
es ausrotten müsse“; um die Berufung auf die landesherrliche
Confirmation der Stadtrechte zurückzuweisen, genügte ihm die
Bemerkung, dieselbe sei von den alten Fürsten „aus Alberkeit“
1) Vgl. Schletter, Die Constitutionen Kurfürst Augusts von
Sachsen vom Jahre 1572 (1857). Als im Jahre 1599 die sogenaunten
Consultationes Coustitutionum Sazonicarum per Schneidewin, Wesen-
beck ct Thoming, Tom. 1 bei Schsuwetter in Frankfurt erschicnen, er-
wirkten die leipziger Dikasterien sofort von dem Administrator Frie-
drich Wilhelm ein Verbot des Buchs, weil darin sowohl die geheim zu
haltenden Constilutiones #separatac als auch die vertraulichen Vor-
berathungen der sächstschen Rechtsgelehrten und andercs „ausspargirt“
seien. Doch scheint es nicht lange bcachtct worden zu sein. Ebendas.,
S. 147.
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