Die Kammergliter. 78
entwerfen, soll sich auch selbst in diesem Fache mit der Feder
versucht haben. Bei Verpachtung von Kammergütern sorgte
er durch genaue Vorschriften in den Contracten, daß dieselben
nicht durch Aussangung verschlechtert würden, wofür der Pacht-
vertrag, den er über den Komthurhof zu Weißensee mit dem
dortigen Rathe abschloß, ein Muster giebt. Danach ist dieser
als Pächter gehalten, einen See zu entwässern und in Wiesen
zu verwandeln, die dazu gehörigen Holzungen in gleich ver-
theilten Gehauen schlagen zu lassen; er darf, damit der Acker
nicht erschöpft werde und der Dünger nicht mangle, weder das
Stroh verkaufen oder verbreunen, noch mit den Schafen fremde
Acker um Lohn pferchen 1). Einzelne seiner Vorwerke zerschlug
er und that sic, gewöhnlich hufenweise, auf Erbpacht an die
Bauern aus, indem er die bisherigen überaus drückenden Frohn-
dienste in erblichen und umanfkündbaren Zins und damit vielen
Bauernfamilien das bisher nur gegen Kündigung und auf
Widerruf besessene Laßgut in gesichertes, erbliches Eigenthum
verwandelte, so daß nun auf einem so abgebauten Gute statt
der bisherigen fünfzehn Menschen gegen dreißig Familien leben
und sich ernähren sonnten, die der Kammer eine größere
Summe als die Verpachtung oder Selbstbewirthschaftung im
Ganzen und einen ungleich größeren Ertrag an Getreide und
Vieh auf die Stadtmärkte brachten. Oft wurde bei solchen
Veräußerungen den Käufern die Bedingung auferlegt, ein neues
Dorf zu gründen. Eine Menge uncultivirten Landes wurde
unter Arbeit genommen, und so entstanden die sogenannten
Güter aus rauher Wurzel. Auch so blieb noch einc beträcht-
liche Zahl Kammergüter übrig, die August in Selbstverwaltung
behielt und durch weitere Ankäufe vermehrte, und besonders
seit dem Jahre 1568, wo die Kurfürstin Anna ihm einen
großen Theil der damit verbundenen Sorgen abnahm, indem
sie die Oberaufsicht über die Viehzucht, die Milchwirthschaft,
das Gesindewesen und die von den Kammergütern getrennten
Fischereien und Weinberge zugewiesen erhielt, kehrte er wieder
1) Siehe denselben bei Schreber, Abhandl. v. d. Kammergütern,
S. 159 ff. Vgl. Weiße, Neues Musecum II, 1. S. 70.