Full text: Geschichte des Kurstaates und Königreiches Sachsen. Zweiter Band: Von der Mitte des sechzehnten bis zu Anfang des neunzehnten Jahrhunderts. (2)

80 Kurfürst August als Staatswirth. 
August doch nicht hoch genug über seinem Zeitalter, als daß 
er nicht auch dem dasselbe beherrschenden Wahne gehuldigt und 
mit Hilfe von Adepten und Alchymisten dem Geheimnisse der 
Goldmacherei nachgetrachtet hätte; glaubte er doch die Kunst 
zu besitzen, acht Unzen Silber binnen sechs Tagen in drei Unzen 
Gold verwandeln zu können 1); nur daß ihn seine Vorsicht 
und seine Kenntnisse in der Scheidekunst davor bewahrten, in 
gleichem Maße wie so viele andere Leichtgläubige dem Betruge 
zum Opfer zu fallen. 
Von den Metallen, welche der Bergbau zu Tage förderte, 
wurde das Kupfer meistentheils an einheimische oder fremde 
Gesellschaften und Kupferhämmer verkauft, das Zinn, dessen 
Verkauf der Kurfürst im Lande freigelassen hatte, von den 
Zinnern oder Zinnherren, die sich in den Städten des Erz- 
gebirges zu einem besonderen Stande gebildet hatten, in und 
außer Landes bis nach Italien hin verhandelt; das Silber da- 
gegen blieb größtentheils im Lande, um geprägt zu werden. 
Was das Münzwesen betraf, so empfand Sachsen die chronische 
Verwirrung, unter der dasselbe im ganzen Reiche litt, besonders 
tief, weil es bei dem höheren Gehalt seiner eigenen Münzen einen 
ununterbrochenen Kampf gegen das Eindringen fremder gering- 
haltiger aus den vielen kleinen Nachbarländern zu führen hatte. 
Wenn es aber auch dem Kurfürsten keineswegs an Bereit- 
willigkeit fehlte, sich einer allgemeinen Neichsmünzordnung an- 
zuschließen, so doch nur unter der Bedingung, daß dies auch 
von Seiten aller übrigen Reichsstände und ohne Beeinträchtigung 
seines Landes geschähe, weshalb sich Kaiser Ferdinand bei ihm 
ebenso vergebliche Mühe wie vorher bei Kurfürst Moritz gab, 
ihn für die 1551 erlassene zu gewinnen, weil er seiner Berg- 
werke und Lande halber das alte Schrot und Korn, welches 
ctwas besser sei denn die geordnete Reichsmünze, beizubehalten 
nicht umhin könne, wie dies auch durch die neue Münzordnung 
von 1558) geschah. Dieser Ansicht pflichteten auch seine 
Stände nach dem Erscheinen des neuen Reichsmünzedicts von 
1) Pfeiferi Epistolae, p. 227. 
2) Cod. Aug. II, 754 a.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.