Full text: Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

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§ 11). Er vertritt die Deputation nach außen, auch vor Gericht;!) 
er leistet im Zivilprozeß daher den Parteieid (Z. P. O. 8§ 473). 
Die andern Mitglieder können als Zeugen vernommen werden. Bei 
Eingehung von Verbindlichkeiten, Abschluß von Verträgen, Verfügung 
über öffentliche Mittel vertritt er die Deputation nur zusammen mit 
dem Rechnungsführer (Ges. § 12). Den Beamten erteilt er die 
Aufträge, nur im Einverständnis mit ihm kann der Rechnungsführer 
oder ein anderes Mitglied dies tun. 
Obrigkeitliche Handlungen im Geschäftskreise der Deputation, 
d. h.:) Akte, durch die das Herrschaftsrecht des Staates, die Befehls- 
gewalt ausgeübt wird, kann nur der Vorsitzer oder sein senatorischer 
Stellvertreter vornehmen (§ 11 Abt. 2). 
Rechnungsführer der Deputation ist immer ein Mitglied 
der Bürgerschaft, das von der ganzen Deputation aus ihren bürger- 
schaftlichen Mitgliedern hierzu gewählt wird. Die Gründe, welche 
zur Ablehnung der Wahl in die Deputation überhaupt berechtigen, 
berechtigen auch zur Ablehnung der Wahl zum Rechnungsführer; 
außerdem kann das Amt ablehnen, wer es während der letzten drei 
Jahre geführt hatte. Auch hier kann die Bürgerschaft dispensieren. 
Die Amtszeit dauert bis zu der nächsten halbteiligen Erneuerung der 
Bürgerschaft, regelmäßig beträgt sie also drei Jahre. Kein Bürger- 
schaftsmitglied kann in mehr als zwei Deputationen Rechnungsführer 
sein. Sind bei einer Deputation mehrere Rechnungsführer oder noch 
Spezialverwalter zu wählen, so gilt dasselbe wie bei dem einen 
Rechnungsführer; auch sie werden von der ganzen Deputation aus 
den bürgerschaftlichen Mitgliedern gewählt (Ges. § 14). 
Im übrigen bestimmt die Deputation selbst über die Verteilung 
der Geschäfte (Ges. § 15). Jedes Mitglied kann Deputationsprotokolle 
und Rechnungsbücher einsehen. 
II. Geschäftsgang. 
Bei der Führung der Geschäfte tritt die Bedeutung des senatorischen 
Vorsitzers natürlich faktisch in den Vordergrund; er ist der ständige, 
gewissermaßen berufsmäßige Geschäftsführer; die Deputation tritt nur 
von Zeit zu Zeit zusammen, beschließt mehr, als daß sie handelt. 
1) Zuerst bestimmt durch Novelle vom 17. Mai 1884 (S. 49). 
2) O. Mayer, Deutsches Verwaltungsrecht Bd. II S. 198; Preuß, 
Städtisches Amtsrecht in Preußen S. 374 f. 
 
	        
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