Full text: Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

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Nach dem Gesetz aber hat die Deputation selbst zu verwalten; der 
Vorsitzer hat keine Vollmacht, kein selbständiges, vom Vorsitz in der 
Deputation unabhängiges Amt. Wohl kann er ein solches als Vor- 
steher eines andern, innerlich verwandten Verwaltungszweiges haben. 
Die Deputation erledigt ihre Geschäfte in den Sitzungen. 
Die Sitzungen werden vom Vorsitzer anberaumt in Gemäßheit der 
Deputationsbeschlüsse oder nach seinem Dafürhalten. Die Hälfte der 
bürgerschaftlichen Mitglieder kann Anberaumung einer Sitzung ver- 
langen und sich, falls der Vorsitzer dem Verlangen nicht innerhalb 
einer Woche entspricht, an den Präsidenten des Senats wenden, der 
dann die Versammlung innerhalb der nächsten Woche veranlaßt 
(Ges. § 17). 
Über die Protokollführung detaillierte Vorschriften in § 13, 16 
des Gesetzes; jetzt Fassung des § 13 in Gesetz v. 9. Nov. 1898 (S. 110). 
Die Beschlußfassung geschieht nach absoluter Stimmen- 
mehrheit..)) Für verwaltende Deputationer besteht die wichtige 
Ausnahme, daß ein Beschluß nicht zustande kommt, wenn sämtliche 
anwesende Mitglieder des Senats oder der Bürgerschaft sich in der 
Minderheit befinden; die Gleichstellung beider Kollegien soll auch in 
der gemeinsamen Verwaltung gewahrt bleiben (Ges. § 18 a). Wenn 
eine verwaltende Deputation im einzelnen Fall ein Gutachten ab- 
zugeben oder Senat und Bürgerschaft zu berichten hat, wird diese 
Ausnahme ihrem Grunde nach nicht gelten; ihr Beschluß steht dann 
dem einer beratenden Deputation gleich. Genauer bestimmte daher 
das Gesetz von 1849 § 14e: „Wenn aber in verwaltenden und 
ausführenden Deputationen ein Beschluß über eine auszu- 
führende Maßregel in Frage steht“ usw. ) Was dann zu 
geschehen hat, wenn ein Beschluß nicht zustande kommt, sagt das 
1) In Hamburg und Lübeck entscheidet in den Deputationen stets die 
absolute Mehrheit, so daß die Senatsmitglieder überstimmt werden können. 
Doch kann in Hamburg (Verf. Art. 86) der Vorsitzer gegen einen seiner 
Ansicht nach gesetzwidrigen Beschluß Einspruch erheben und die Sache dem 
Senat zur Entscheidung vorlegen, die Deputation kann sich dagegen an den 
Bürgerausschuß zu weiterer Veranlassung wenden. 
2) Nach dem Gesetz von 1849 sollte in diesem Fall die in der Minderheit 
befindliche Mehrheit der Senats= oder Bürgerschaftsmitglieder verlangen 
können, daß vorab an Senat und Bürgerschaft berichtet werde und bis zu 
deren Entscheidung die Ausführung des Beschlusses sistiert bleibe (§ 14 ).
	        
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