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behörden der Stadt Bremen im Sinne der Reichsgesetze gelten, sofern
sie wie z. B. die Finanzdeputation staatliche und städtische Geschäfte
zugleich erledigen.!) Als Behärden sind sie nicht juristische Personen,
Rechtssubjekte, können also als solche nicht haftbar gemacht werden.
Sie vertreten aber den Staat innerhalb ihres Wirkungskreises und
können insoweit auch Prozesse für ihn führen: Der Staat ist dann
Partei, vertreten durch die Deputation.2)
Sind die verwaltenden Deputationen hierin andern Behörden
gleich, so sind sie in andern Beziehungen eigenartige Behörden. Nach
der Verfassung sind sie gemeinschaftliche Ausschüsse der beiden gleich-
berechtigten höchsten Organe, die durch sie mittelbar ihre gemeinschaft-
liche Wirksamkeit ausüben (§ 59). Darnach unterstehen sie nicht dem
Senat als dem Inhaber der vollziehenden Gewalt. Sie fallen aus
der Hierachie der Verwaltungsbehörden, die ihre Spitze im Senat
findet, heraus (unten § 74) und stehen selbständig an der Spitze ihres
Verwaltungszweiges. Infolge der mangelnden Unterordnung kann
es eine Beschwerde gegen sie beim Senat nicht geben. Für die
Beamten ihres Ressorts ergibt sich dadurch eine doppelte Unterordnung;
ihr nächster Vorgesetzter ist nach dem Gesetz die Deputation (8 47);
daneben ist der Senat ihr Vorgesetzter; er erläßt ihre Dienst-
anweisungen nach Begutachtung durch die Deputation; er stellt sie
nach näherer Bestimmung des Gesetzes (§ 48 f.) an, kündigt und ent-
läßt sie, ohne dabei an die Zustimmung der Deputation gebunden zu
sein (unten § 59 f.).
Allerdings betont die Verfassung ausdrücklich, daß das Ober-
aufsichtsrecht des Senats und die ihm zustehende Leitung aller
Staatsangelegenheiten auch bei den Deputationen Anwendung finde.
Aber, wie oben (§ 17) ausgeführt, gibt dieses Oberaufsichtsrecht dem
Senat nicht die Stellung einer vorgesetzten Behörde; es hat formelle
Bedeutung. Der Senat kann Kenntnis nehmen von allem, was die
Deputation betrifft, Aufforderungen an sie richten, ihr Vorstellungen
machen, aber nicht befehlen, zwingen, ihre Beschlüsse aufheben oder
ändern. Nur zur Abstellung von Gesetzwidrigkeiten kann er unmittelbar
1) Urteil des Hans. O. L. G. in Hans. G. Ztg. 1901 Nr. 23: Die
Hamburger Finanzdeputation ist Gemeindebehörde im Sinne der Gewerbe-
ordnung; unten § 40.
2) Entsch. des R. G. Bd. VIII S. 227; des Hans. O. L. G. in Hans.
G. Ztg. 1902 Nr. 147.