Full text: Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

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behörden der Stadt Bremen im Sinne der Reichsgesetze gelten, sofern 
sie wie z. B. die Finanzdeputation staatliche und städtische Geschäfte 
zugleich erledigen.!) Als Behärden sind sie nicht juristische Personen, 
Rechtssubjekte, können also als solche nicht haftbar gemacht werden. 
Sie vertreten aber den Staat innerhalb ihres Wirkungskreises und 
können insoweit auch Prozesse für ihn führen: Der Staat ist dann 
Partei, vertreten durch die Deputation.2) 
Sind die verwaltenden Deputationen hierin andern Behörden 
gleich, so sind sie in andern Beziehungen eigenartige Behörden. Nach 
der Verfassung sind sie gemeinschaftliche Ausschüsse der beiden gleich- 
berechtigten höchsten Organe, die durch sie mittelbar ihre gemeinschaft- 
liche Wirksamkeit ausüben (§ 59). Darnach unterstehen sie nicht dem 
Senat als dem Inhaber der vollziehenden Gewalt. Sie fallen aus 
der Hierachie der Verwaltungsbehörden, die ihre Spitze im Senat 
findet, heraus (unten § 74) und stehen selbständig an der Spitze ihres 
Verwaltungszweiges. Infolge der mangelnden Unterordnung kann 
es eine Beschwerde gegen sie beim Senat nicht geben. Für die 
Beamten ihres Ressorts ergibt sich dadurch eine doppelte Unterordnung; 
ihr nächster Vorgesetzter ist nach dem Gesetz die Deputation (8 47); 
daneben ist der Senat ihr Vorgesetzter; er erläßt ihre Dienst- 
anweisungen nach Begutachtung durch die Deputation; er stellt sie 
nach näherer Bestimmung des Gesetzes (§ 48 f.) an, kündigt und ent- 
läßt sie, ohne dabei an die Zustimmung der Deputation gebunden zu 
sein (unten § 59 f.). 
Allerdings betont die Verfassung ausdrücklich, daß das Ober- 
aufsichtsrecht des Senats und die ihm zustehende Leitung aller 
Staatsangelegenheiten auch bei den Deputationen Anwendung finde. 
Aber, wie oben (§ 17) ausgeführt, gibt dieses Oberaufsichtsrecht dem 
Senat nicht die Stellung einer vorgesetzten Behörde; es hat formelle 
Bedeutung. Der Senat kann Kenntnis nehmen von allem, was die 
Deputation betrifft, Aufforderungen an sie richten, ihr Vorstellungen 
machen, aber nicht befehlen, zwingen, ihre Beschlüsse aufheben oder 
ändern. Nur zur Abstellung von Gesetzwidrigkeiten kann er unmittelbar 
1) Urteil des Hans. O. L. G. in Hans. G. Ztg. 1901 Nr. 23: Die 
Hamburger Finanzdeputation ist Gemeindebehörde im Sinne der Gewerbe- 
ordnung; unten § 40. 
2) Entsch. des R. G. Bd. VIII S. 227; des Hans. O. L. G. in Hans. 
G. Ztg. 1902 Nr. 147.
	        
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