Full text: Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

95 
eingreifen (Verf. § 57c Abs. 2); ferner provisorisch handelnd und 
ordnend auch da, wo die Deputation versagt und ein Handeln im 
Interesse des Staats erfolgen muß (oben S. 93, auch Gesetz § 41). 
Die gemeinschaftlichen Beschlüsse von Senat und Bürgerschaft sind 
für die Deputationen in jeder Beziehung Norm und Schranke. Senat 
und Bürgerschaft bestimmen ihren Wirkungskreis (Ges. § 40), sie 
beschließen über Bildung neuer Deputationen und Aufhebung bestehender 
(Ges. § 22); sie ordnen Kompetenzstreitigkeiten zwischen verschiedenen 
Deputationen, deren provisorische Beilegung dem Senat übertragen ist 
(Ges. § 41). Ihnen gegenüber hat die Deputation keine amtliche 
Selbständigkeit; sie können jederzeit eine in den Geschäftskreis der 
Deputation fallende Angelegenheit durch übereinstimmenden Beschluß 
direkt ordnen oder einer andern Behörde übertragen. 
In diesen verwaltenden Deputationen, deren das Deputations- 
gesetz § 54 — Fassung v. 10. Nov. 1899 (S. 212), Zusätze: 2. Juni 
1901 (S. 97), 22. Dez. 1903 (S. 129) — zur Zeit 22 ständige 
aufzählt, liegt die Eigentümlichkeit der Bremischen Verfassung. Die 
Eigentümlichkeit ist eine doppelte: Einmal die staatliche — nicht nur 
kommunale — Verwaltung wird durch Regierung und Regierte zu- 
sammen besorgt, die Staatsverwaltung ist Selbstverwaltung — diese 
Besonderheit teilt Bremen mit Hamburg und Lübeck —; die andere 
liegt in der Angliederung dieser Selbstverwaltung an die Organe der 
Gesetzgebung: die Gesetzgeber, Senat und Bürgerschaft, besorgen auch 
die Verwaltung gemeinschaftlich mittelbar durch die Deputationen — 
diese Besonderheit teilen Hamburg und Lübeck nicht (oben § 32 S. 860). 
II. Rechtsstellung der Deputationsmitglieder. 
Wie die Deputationen Ausschüsse von Senat und Bürgerschaft 
sind, so besorgen ihre Mitglieder die Deputationsgeschäfte auch in 
Erfüllung ihrer verstärkten Pflicht als Mitglieder des Senats oder 
der Bürgerschaft. Den Mitgliedern aus der Bürgerschaft kann daher 
auch wegen beharrlicher Weigerung, ihre Pflicht in der Deputation 
zu erfüllen, von der Bürgerschaft das Recht zur Teilnahme an der 
Bürgerschaft entzogen werden, womit die Mitgliedschaft der Deputation 
ohne weiteres erlischt (Bürgerschaftsgesetz § 15). 
Wie andererseits die verwaltende Deputation Behörde zur Er- 
ledigung von Amtsgeschäften ist, so sind auch ihre bürgerschaft-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.