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eingreifen (Verf. § 57c Abs. 2); ferner provisorisch handelnd und
ordnend auch da, wo die Deputation versagt und ein Handeln im
Interesse des Staats erfolgen muß (oben S. 93, auch Gesetz § 41).
Die gemeinschaftlichen Beschlüsse von Senat und Bürgerschaft sind
für die Deputationen in jeder Beziehung Norm und Schranke. Senat
und Bürgerschaft bestimmen ihren Wirkungskreis (Ges. § 40), sie
beschließen über Bildung neuer Deputationen und Aufhebung bestehender
(Ges. § 22); sie ordnen Kompetenzstreitigkeiten zwischen verschiedenen
Deputationen, deren provisorische Beilegung dem Senat übertragen ist
(Ges. § 41). Ihnen gegenüber hat die Deputation keine amtliche
Selbständigkeit; sie können jederzeit eine in den Geschäftskreis der
Deputation fallende Angelegenheit durch übereinstimmenden Beschluß
direkt ordnen oder einer andern Behörde übertragen.
In diesen verwaltenden Deputationen, deren das Deputations-
gesetz § 54 — Fassung v. 10. Nov. 1899 (S. 212), Zusätze: 2. Juni
1901 (S. 97), 22. Dez. 1903 (S. 129) — zur Zeit 22 ständige
aufzählt, liegt die Eigentümlichkeit der Bremischen Verfassung. Die
Eigentümlichkeit ist eine doppelte: Einmal die staatliche — nicht nur
kommunale — Verwaltung wird durch Regierung und Regierte zu-
sammen besorgt, die Staatsverwaltung ist Selbstverwaltung — diese
Besonderheit teilt Bremen mit Hamburg und Lübeck —; die andere
liegt in der Angliederung dieser Selbstverwaltung an die Organe der
Gesetzgebung: die Gesetzgeber, Senat und Bürgerschaft, besorgen auch
die Verwaltung gemeinschaftlich mittelbar durch die Deputationen —
diese Besonderheit teilen Hamburg und Lübeck nicht (oben § 32 S. 860).
II. Rechtsstellung der Deputationsmitglieder.
Wie die Deputationen Ausschüsse von Senat und Bürgerschaft
sind, so besorgen ihre Mitglieder die Deputationsgeschäfte auch in
Erfüllung ihrer verstärkten Pflicht als Mitglieder des Senats oder
der Bürgerschaft. Den Mitgliedern aus der Bürgerschaft kann daher
auch wegen beharrlicher Weigerung, ihre Pflicht in der Deputation
zu erfüllen, von der Bürgerschaft das Recht zur Teilnahme an der
Bürgerschaft entzogen werden, womit die Mitgliedschaft der Deputation
ohne weiteres erlischt (Bürgerschaftsgesetz § 15).
Wie andererseits die verwaltende Deputation Behörde zur Er-
ledigung von Amtsgeschäften ist, so sind auch ihre bürgerschaft-