Full text: Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

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IV. Kapitel. 
Die Handelskammer, Gewerbekammer und die 
Kammer für Landwirtschaft. 
§ 35. „Zur Förderung des Handels und der Schiffahrt sowie 
der Interessen der Kaufmannschaft bestehen der Kaufmannskonvent 
und die Handelskammer“ (Verf. § 85). 
„Zur Förderung der Gewerbe und der Interessen des Gewerbe- 
standes bestehen der Gewerbekonvent und die Gewerbekammer“ (Verf. 
8 86). 
„Zur Förderung der Interessen der Landwirtschaft, insbesondere 
des Ackerbaues und der Viehzucht, besteht die Kammer für Land— 
wirtschaft“ (Verf. § 87). 
Die genannten Vertretungen der Berufsinteressen, wie sie ähnlich 
in Hamburg und Lübeck und mit weniger weitgehenden staatlichen 
Funktionen auch in andern deutschen Staaten bestehen, verdanken ihre 
Aufnahme in die Verfassung der tatsächlichen Bedeutung, die dem 
Handel, dann auch dem Gewerbe für den Staat zukommt.') 
Ihre Organisation beruht auf Gesetz; sie sind staatliche Organe, 
durch die Verfassung zur Mitwirkung bei staatlichen Aufgaben berufen; 
als solche sind sie nicht Behörden — verwalten nicht —, sondern 
beratende und beschließende Körperschaften, Repräsentativorgane, darin 
gleich der Bürgerschaft.“) Ihre Hauptaufgabe ist, die Regierung 
durch Berichte und Gutachten in den ihre Berufszweige betreffenden 
Angelegenheiten zu unterstützen. Die Handels- und Gewerbekammer 
1) Die Protokolle v. 1848 sprechen dies aus (Bd. II S. 235): „Nur die 
Eigentümlichkeit unsers kleinen Staates, — welcher nicht bloß seine Wohlfahrt 
durch die Blüte des Handels und, wenngleich in geringerem Grade, auch der 
Gewerbe, bedingt finden, sondern in der vorherrschenden Pflege und Entwicklung 
dieser mittelbar ganz Deutschland berührenden Interessen die Rechtfertigung 
und Sicherung seiner Existenz selbst erkennen muß, — konnte als eine Aus- 
nahme von jener Regel es rechtfertigen, daß die Formen, in welchen die 
Sorge des Staats für diese seine Lebensinteressen dauernd gesichert bleiben 
soll, in den Organismus des Staats selbst aufgenommen werden.“ 
2) G. Meyer, Deutsches Verw. R. Bd. 1 § 98 S. 276 f.; Löning, Verw. 
R. § 127 S. 525 .— Stegemann, Die staatsrechtliche Stellung der Handels- 
kammern in Preußen in Schmollers Jahrb. Bd. XII S. 620. 
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