97
IV. Kapitel.
Die Handelskammer, Gewerbekammer und die
Kammer für Landwirtschaft.
§ 35. „Zur Förderung des Handels und der Schiffahrt sowie
der Interessen der Kaufmannschaft bestehen der Kaufmannskonvent
und die Handelskammer“ (Verf. § 85).
„Zur Förderung der Gewerbe und der Interessen des Gewerbe-
standes bestehen der Gewerbekonvent und die Gewerbekammer“ (Verf.
8 86).
„Zur Förderung der Interessen der Landwirtschaft, insbesondere
des Ackerbaues und der Viehzucht, besteht die Kammer für Land—
wirtschaft“ (Verf. § 87).
Die genannten Vertretungen der Berufsinteressen, wie sie ähnlich
in Hamburg und Lübeck und mit weniger weitgehenden staatlichen
Funktionen auch in andern deutschen Staaten bestehen, verdanken ihre
Aufnahme in die Verfassung der tatsächlichen Bedeutung, die dem
Handel, dann auch dem Gewerbe für den Staat zukommt.')
Ihre Organisation beruht auf Gesetz; sie sind staatliche Organe,
durch die Verfassung zur Mitwirkung bei staatlichen Aufgaben berufen;
als solche sind sie nicht Behörden — verwalten nicht —, sondern
beratende und beschließende Körperschaften, Repräsentativorgane, darin
gleich der Bürgerschaft.“) Ihre Hauptaufgabe ist, die Regierung
durch Berichte und Gutachten in den ihre Berufszweige betreffenden
Angelegenheiten zu unterstützen. Die Handels- und Gewerbekammer
1) Die Protokolle v. 1848 sprechen dies aus (Bd. II S. 235): „Nur die
Eigentümlichkeit unsers kleinen Staates, — welcher nicht bloß seine Wohlfahrt
durch die Blüte des Handels und, wenngleich in geringerem Grade, auch der
Gewerbe, bedingt finden, sondern in der vorherrschenden Pflege und Entwicklung
dieser mittelbar ganz Deutschland berührenden Interessen die Rechtfertigung
und Sicherung seiner Existenz selbst erkennen muß, — konnte als eine Aus-
nahme von jener Regel es rechtfertigen, daß die Formen, in welchen die
Sorge des Staats für diese seine Lebensinteressen dauernd gesichert bleiben
soll, in den Organismus des Staats selbst aufgenommen werden.“
2) G. Meyer, Deutsches Verw. R. Bd. 1 § 98 S. 276 f.; Löning, Verw.
R. § 127 S. 525 .— Stegemann, Die staatsrechtliche Stellung der Handels-
kammern in Preußen in Schmollers Jahrb. Bd. XII S. 620.
—