Full text: Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

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Als Staatsorgan soll sie das „ununterbrochen wachsame Auge“ 
für alles, was Handel und Schiffahrt Bremens angeht, sein und 
kann sich jederzeit mit Berichten und Anträgen darüber an den Senat 
oder direkt an die betreffenden Behörden wenden (Ges. 8 27, 28). 
Über alle Gesetze in Handels= und Schiffahrtssachen ist sie vorab 
gutachtlich zu hören (Ges. § 29).1) Im Einverständnis mit 
ihr und nach Anhören des Kaufmannskonventes kann der Senat, 
sofern die Staatskasse dabei nicht beteiligt ist, Regulative für den 
Handels= und Schiffahrtsbetrieb und für die dazu gehörenden Hülfs- 
geschäfte, insbesondere die Taxen für letztere (z. B. für Makler, 
Güterbesichtiger usw.) erlassen; die Bestimmungen können Gesetze nicht 
ändern und jederzeit durch Beschluß von Senat und Bürgerschaft 
außer Kraft gesetzt werden. 
Die Handelskammer wählt aus ihrer Mitte Mitglieder einer 
Reihe von Behörden für Verwaltungszwecke in Handels= und 
Schiffahrtsangelegenheiten, die aus Mitgliedern des Senats und der 
Handelskammer bestehen (Gesetz § 35 f., unten § 86). Eine solche 
gemischte Behörde ist auch zur Erleichterung der Kommunikation 
zwischen Senat und Handelskammer und zu gemeinsamer Beratung 
vorgesehen unter der Bezeichnung „Behörde für Handels= und Schiff- 
Sen. erhielt gegen Verzicht auf bestimmte Rechte die Summe von 100.000 Th. 
Der Schütting blieb sein Eigentum; auch die Börse steht im Eigentum der 
Handelskammer. 
1) Die Handelskammer hat in 1900 einen „Industriebeirat", be- 
stehend aus 4 Mitgliedern der Handelskammer und 12 andern Großindustriellen, 
geschaffen zur Beratung in Angelegenheiten, welche die Industrie betreffen; 
soweit tunlich, will sie ihn in allen an sie gelangenden, einschlägigen Fragen 
hören (ef. die Bestimmungen in Verh. 1903 S. 863).. Abgesehen von der 
Zuständigkeitsfrage (unten § 37 i. f.) ist die Bildung staatsrechtlich bedenklich. 
Nicht deshalb, weil nach § 49 des Gesetzes die Handelskammer nur „in ein- 
zelnen Fällen“ andere Sachverständige beiziehen dürfte, — so Prof. Löning 
in seinem unten zit. Gutachten — sondern weil jedes Staatsorgan die ihm 
übertragenen Amtsgeschäfte — und das ist bei der Handelskammer speziell 
die Begutachtung — grundsätzlich selbst zu erledigen hat und nicht selbständig 
neue Organe zur Erledigung oder auch nur zur Mitwirkung dabei bilden kann. 
Man denke, die Bürgerschaft oder eine Deputation wollte ein ähnliches Neben- 
organ schaffen! Für den Bereich ihrer amtlichen Wirksamkeit ist die Bildung 
des Industriebeirats unzulässig. Allerdings hat die Handelskammer daneben 
noch einen sozusagen privaten Wirkungskreis als Interessentenvertretung; 
insoweit stehen diese Bedenken nicht entgegen.
	        
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