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fahrtsangelegenheiten“. Sie wählt ferner die dem Senat für Ernennung
von Handelsrichtern gutachtlich vorzuschlagenden Personen (Ges. § 33;
Gerichtsverfassungsgesetz § 112).
Die Handelskammer stellt ihre Geschäftsordnung unter Ge-
nehmigung des Kaufmannskonventes fest (Ges. 8 55). Ein Fonds
steht ihr zur Verfügung für die Kosten der Versammlungen und für
Handelszwecke (8 50).
§ 37. Gewerbekonvent und Gewerbekammer
(Verf. § 102—111; Gesetz, die Gewerbekammer betr., Ausführungs-
gesetz VI zur Verfassung von 1894).7)
I. Der Gewerbekonvent geht hervor aus Wahlen der
Gewerbetreibenden des Bremischen Staates.
Das Gesetz definiert (8 1): „Unter Gewerbe im Sinne dieses
Gesetzes ist ein Handwerk oder eine Fabrik zu verstehen.“ Auch
Großindustrielle, die als Mitglieder der Börse zum Kaufmannskonvent
gehören, können zugleich zum Gewerbekonvent oder zur Gewerbekammer
berechtigt sein.2)
Dem Gesetz ist als Anlage ein Verzeichnis der Gewerbetreibenden,
welche wahlberechtigt sind, und der Wahlabteilungen beigefügt. Vor-
aussetzung des Wahlrechts ist ferner: Besitz der zur Wahl in die
Bürgerschaft erforderlichen Eigenschaften, Betrieb des Gewerbes für
eigene Rechnung und seit mindestens einem Jahre nach der Anzeige
gemäß § 14 der Reichsgewerbeordnung; wer nicht mehr eines der
Gewerbe betreibt, darf keinen andern Erwerbszweig ergriffen haben
(Ges. § 8; über die Wahlen ferner § 4—6; Anderung gegenwärtig
in Verhandlung cf. Verh. 1903 S. 869 f.)
1) Die Bremer Gewerbekammer ist die älteste in Deutschland. Die
Gewerbekammern in Hamburg, seit 1872 — Gesetz v. 18. Dez. 1872 —,
und Lübeck, seit 1877 — jetzt Ordnung für die Lüb. Gewerbekammer vom
21. Juli 1898, sind ihr nachgebildet. — Nagel in Schmoller's Jahrbüchern
Bd. VII S. 561 f.: „Die hanseatischen Gewerbekammern"“.
2) Dem ausführlichen Gutachten von Professor Dr. Löning über die
Zuständigkeit der Gewerbekammer (abgedruckt in den „Bremer Nachrichten“
vom 3. März 1904 u. f.) kann in diesem Punkte nur beigestimmt werden.
Die Einschränkung der Deputation, daß jeder Industrielle sich „unter Verzicht
auf seine Angehörigkeit zum Kaufmannskonvent“ zum Gewerbekonvent halten
könne, hat keine gesetzliche Stütze (Deput. Bericht in Verh. 1903 S. 868).