Full text: Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

  
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Die Gewerbekammer stellt ihre Geschäftsordnung selbst fest 
(§ 31). Ihr sind beigegeben ein von ihr gewählter, rechts= oder 
staatswissenschaftlich gebildeter Konsulent und ein auf ihren Vorschlag 
vom Senat ernannter technischer Konsulent, der zugleich Direktor des 
„Gewerbemuseums ist (Ges. v. 30. Dez. 1899 (S. 459); Ges. betr. die 
Gewerbekammer § 26, 37). Ein Fonds für Kosten der Versammlungen 
und gewerbliche Zwecke steht auch ihr jährlich zur Verfügung (8 32). 
Die Handels= und Gewerbekammer sind weder nach der Mitglied- 
schaft noch nach ihrer Zuständigkeit streng geschieden: Die Industriellen 
können als Mitglieder der Börse zum Kaufmannskonvent und zur 
Handelskammer gehören, ebenso aber auch zum Gewerbekonvent und 
zur Gewerbekammer. Die Handelskammer vertritt die Interessen 
ihrer Mitglieder auch derjenigen aus der Großindustrie (Gesetz § 2). 
Die Gewerbekammer vertritt auch die Handelsinteressen der Gewerbe- 
treibenden. Der Gesetzgeber ist sich solches Ineinandergreifens der 
Wirkungskreise beider Organe wohl bewußt gewesen und hat bestimmt, 
daß bei Gegenständen, die Handel und Gewerbe zugleich berühren, 
auf übereinstimmenden Beschluß beider Kammern gemeinsame Plenar- 
oder Ausschußsitzungen statthaft sind. Bei ihrer nicht obrigkeitlichen, 
sondern auf die Pflege und Förderung von Handel und Gewerbe 
gerichteten Bestimmung wird der Mangel einer festen Grenze und 
deshalb eine Behandlung einschlägiger Fragen möglicherweise von 
zwei Seiten im Prinzip nur als nutzbringend für den Staat erachtet 
werden können.:) 
§ 38. Die Kammer für Tandwirtschaft (Verf. § 112—116. 
Gesetz, die Kammer für Landwirtschaft betreffend).) 
Die Kammer für Landwirtschaft besteht aus zwanzig 
praktischen Landwirten, gewählt von und aus allen im Bremischen 
Staate wohnhaften Landwirten, welche die zur Wahl in die Bürger- 
schaft erforderlichen Eigenschaften besitzen und wenigstens drei Hektar 
Land im Bremischen Staat selbst bewirtschaften; bei Pächtern muß 
  
1) So auch Löning in seinem zit. Gutachten, der freilich diese Erwägung 
und Konsequenz nur nach der Seite der Handelsinteressen macht, dagegen die 
gewerbliche Vertretung allein der Gewerbekammer gewahrt wissen will. Auf 
ein näheres Eingehen muß hier verzichtet werden. 
2) Iu Hamburg und Lübeck fehlt eine analoge Vertretung der Land- 
wirtschaft.
	        
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