ein solches höchstes Organ. Endlich: ihre Organisation ist verschieden;
der Staat hat den Stadtgemeinden in weiterem Umfange eigene
Angelegenheiten zu selbständiger Erledigung überlassen und staatliche
Geschäfte übertragen als den Landgemeinden. Aus diesen Gründen
ist eine gesonderte Darstellung der Stadtbremischen Gemeinde, der
Gemeinden der beiden Hafenstädte und der Landgemeinden geboten.
A. Die Stadtgemeinde Bremen.
8 40.
I. Bis 1849 war die Stadtverfassung Staatsverfassung, das
Stadtregiment Staatsregiment. Erst die Verfassung von 1849 brachte
mit der Staatsverfassung die Möglichkeit einer Trennung der Ver-
waltung der Stadtgemeinde Bremen von der Staatsverwaltung.
Solche Trennung bildete den Gegenstand ausführlicher Verhandlungen
in der Verfassungsdeputation von 1848.)) Die Schwierigkeiten einer
Sonderung des städtischen Vermögens und des Stadthaushalts von
den staatlichen Finanzen, die Bedenken, ob stichhaltige Gründe für
die Trennung sprächen, ob nicht ein doppelter Behördenapparat zu
kompliziert würde, wurden erwogen; schließlich entschied man sich doch
im Prinzip für die Trennung, erkannte die Stadt als selbständige
Gemeinde an, bezeichnete auch den Weg, wie ihre Organe eine
Sonderung des Vermögens vom Staat jederzeit sollten verlangen
können, überließ jedoch die Aussonderung selbst der Zukunft. Dabei
ist es bis heute geblieben. Ein hauptsächlicher Grund, der die Gesetz-
geber von 1848 veranlaßte, die Trennung vorzusehen, war infolge
der Verfassungsänderung von 1854 fortgefallen: die in dem all-
gemeinen, gleichen Wahlrecht zur Bürgerschaft begründete Befürchtung,
daß das städtische Element nicht immer die Mehrheit in den Staats-
organen ausmachen würde.?) In den ersten Jahren nach Gründung
des Norddeutschen Bundes fanden noch einmal längere Verhandlungen
über eine Trennung statt; doch nahm man nach näherer Prüfung
1) Protokolle Bd. 1 S. 172 ff.; Bd. II S. 214 f.
2) Noch ein weiterer Grund war fortgefallen. Der Entwurf der Grund-
rechte des deutschen Volkes (§ 43) gab jeder deutschen Gemeinde ein Recht
auf eine selbständige Verfassung. Dies Recht meinte man auch der Stadt
Bremen nicht verkümmern zu dürfen. Protokolle I S. 174.