Full text: Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

ein solches höchstes Organ. Endlich: ihre Organisation ist verschieden; 
der Staat hat den Stadtgemeinden in weiterem Umfange eigene 
Angelegenheiten zu selbständiger Erledigung überlassen und staatliche 
Geschäfte übertragen als den Landgemeinden. Aus diesen Gründen 
ist eine gesonderte Darstellung der Stadtbremischen Gemeinde, der 
Gemeinden der beiden Hafenstädte und der Landgemeinden geboten. 
A. Die Stadtgemeinde Bremen. 
8 40. 
I. Bis 1849 war die Stadtverfassung Staatsverfassung, das 
Stadtregiment Staatsregiment. Erst die Verfassung von 1849 brachte 
mit der Staatsverfassung die Möglichkeit einer Trennung der Ver- 
waltung der Stadtgemeinde Bremen von der Staatsverwaltung. 
Solche Trennung bildete den Gegenstand ausführlicher Verhandlungen 
in der Verfassungsdeputation von 1848.)) Die Schwierigkeiten einer 
Sonderung des städtischen Vermögens und des Stadthaushalts von 
den staatlichen Finanzen, die Bedenken, ob stichhaltige Gründe für 
die Trennung sprächen, ob nicht ein doppelter Behördenapparat zu 
kompliziert würde, wurden erwogen; schließlich entschied man sich doch 
im Prinzip für die Trennung, erkannte die Stadt als selbständige 
Gemeinde an, bezeichnete auch den Weg, wie ihre Organe eine 
Sonderung des Vermögens vom Staat jederzeit sollten verlangen 
können, überließ jedoch die Aussonderung selbst der Zukunft. Dabei 
ist es bis heute geblieben. Ein hauptsächlicher Grund, der die Gesetz- 
geber von 1848 veranlaßte, die Trennung vorzusehen, war infolge 
der Verfassungsänderung von 1854 fortgefallen: die in dem all- 
gemeinen, gleichen Wahlrecht zur Bürgerschaft begründete Befürchtung, 
daß das städtische Element nicht immer die Mehrheit in den Staats- 
organen ausmachen würde.?) In den ersten Jahren nach Gründung 
des Norddeutschen Bundes fanden noch einmal längere Verhandlungen 
über eine Trennung statt; doch nahm man nach näherer Prüfung 
1) Protokolle Bd. 1 S. 172 ff.; Bd. II S. 214 f. 
2) Noch ein weiterer Grund war fortgefallen. Der Entwurf der Grund- 
rechte des deutschen Volkes (§ 43) gab jeder deutschen Gemeinde ein Recht 
auf eine selbständige Verfassung. Dies Recht meinte man auch der Stadt 
Bremen nicht verkümmern zu dürfen. Protokolle I S. 174. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.